Ren­ten­ein­tritts­al­ter liegt seit Ren­ten­re­form bei 67 Jah­ren / Vie­le wol­len frü­her in Ren­te gehen, fürch­ten aber finan­zi­el­le Ein­bu­ßen / Durch Immobilien­verrentung las­sen sich Ren­ten­ab­schlä­ge ausgleichen

Mün­chen, 21. Febru­ar 2020. Seit 2012 wird das Ren­ten­ein­tritts­al­ter schritt­wei­se ange­ho­ben. Die vol­le Regel­al­ters­ren­te soll seit der Ren­ten­re­form nur bekom­men, wer das 67. Lebens­jahr voll­endet hat. Wer vor­her in den Ruhe­stand gehen will, kann sei­ne Ren­te auch frü­her bean­tra­gen – muss aller­dings Ein­schnit­te bei der Ren­te hin­neh­men. Um die­se Ver­sor­gungs­lü­cke im Alter aus­zu­glei­chen, gibt es ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten. Neben der pri­va­ten Alters­vor­sor­ge kommt spe­zi­ell für älte­re Immo­bi­li­en­be­sit­zer seit eini­gen Jah­ren eine Immobilien­verrentung in Betracht. Gera­de in deut­schen Metro­po­len, wo Inves­to­ren hän­de­rin­gend nach Kauf­ob­jek­ten suchen, kann das laut  DEGIV, der Gesell­schaft für Immobilien­verrentung, für ange­hen­de Senio­ren eine Alter­na­ti­ve sein. In Deutsch­land sind die gän­gigs­ten Vari­an­ten die Leib­ren­te mit Wohn­recht oder die Ein­mal­zah­lung mit Nießbrauch.

Frü­her in Ren­te heißt Abzü­ge auf Rentenleistungen

Wer frü­her in Ren­te gehen will, muss mit Abzü­gen auf die Ren­ten­leis­tun­gen rech­nen.  Die­se betra­gen pro Monat 0,3 Pro­zent. Wer zum Bei­spiel zwei Jah­re frü­her in den Ruhe­stand gehen möch­te, muss einen Abschlag von 7,2 Pro­zent (24 Mona­te x 0,3 Pro­zent) hin­neh­men. Für vie­le Ver­si­cher­te ist das auf­grund wei­ter­lau­fen­der Ver­pflich­tun­gen finan­zi­ell nicht mög­lich. Ande­re wie­der­um wün­schen sich einen frü­he­ren Ren­ten­ein­tritt, um noch etwas von der Welt zu sehen oder sich einem auf­wen­di­gen Hob­by zu wid­men. Auch hier­für ist in der Regel etwas Klein­geld von­nö­ten. „Neben der pri­va­ten Vor­sor­ge, zusätz­li­chen Ein­zah­lun­gen in die Ren­ten­kas­se oder einen ver­scho­be­nen Ren­ten­be­zug zur Zwi­schen­fi­nan­zie­rung des ver­früh­ten Ren­ten­ein­tritt soll­ten beson­ders Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer in Groß­städ­ten die Immobilien­verrentung prü­fen. Sie ändert nichts an der Wohn­si­tua­ti­on, spült jedoch bei einer Durch­schnitts­im­mo­bi­lie von rund 90 Qua­drat­me­tern in  Stutt­gart rund 270.000 Euro in die Kas­se und in Mün­chen um 477.000 Euro. Die Liqui­di­tät gleicht in vie­len Fäl­len nicht nur die Ren­ten­lü­cke aus, son­dern ver­bes­sert den grund­sätz­li­chen finan­zi­el­len Spiel­raum für die gesam­te Ren­ten­zeit merk­lich“, erklärt Özgün Imren, Geschäfts­füh­rer der Gesell­schaft für Immobilien­verrentung DEGIV.

Finan­zi­el­le Fle­xi­bi­li­tät – Sicher­heit im Alter

Die Alter­na­ti­ve emp­fiehlt die DEGIV mit Sitz in Mün­chen in Form einer Immobilien­verrentung ins­be­son­de­re älte­ren Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mern ohne direk­te Nach­fah­ren. Was in ande­ren Län­dern wie etwa Groß­bri­tan­ni­en und Frank­reich bereits seit lan­gem gän­gi­ge Pra­xis ist, stößt mitt­ler­wei­le auch in Deutsch­land auf reges Inter­es­se. Bei der Immobilien­verrentung ver­kau­fen die Eigen­tü­mer ihre Immo­bi­lie an Unter­neh­men, Inves­to­ren oder Stif­tun­gen, dür­fen aber bis zum Able­ben dar­in miet­frei woh­nen. Das bringt zum einen Sicher­heit im Alter, aber auch finan­zi­el­le Flexibilität.

Als in Deutsch­land gän­gi­ge Vari­an­ten bezeich­net die DEGIV die Leib­ren­te mit Wohn­recht oder die Ein­mal­zah­lung mit Nieß­brauch. Die Exper­ten der DEGIV emp­feh­len  das Nieß­brauch-Modell. Es ist siche­rer, fle­xi­bler und gesteht den Ver­käu­fern mehr Rech­te zu. So wird zum Bei­spiel das Nieß­brauch­recht im Grund­buch an ers­ter Stel­le hin­ter­legt. Dadurch bleibt es auch bei Wei­ter­ver­käu­fen der Immo­bi­lie an Drit­te bestehen und ist insol­venz­si­cher. Ein maß­geb­li­cher Vor­teil ist laut DEGIV zudem, dass der Nieß­brauch immer erst mit dem Tod des Ver­käu­fers endet, wäh­rend das Wohn­recht bei der Leib­ren­te befris­tet sein kann. Das ermög­licht dem Nieß­brauch­be­rech­tig­ten zum Bei­spiel auch, die Immo­bi­lie zu ver­mie­ten und mit den regel­mä­ßi­gen Ein­nah­men Ren­ten­ab­schlä­ge auszugleichen.