Rück­miet­ver­kauf2023-03-16T16:01:14+01:00

Rück­miet­ver­kauf

Der Rück­miet­ver­kauf für Privatpersonen

Etli­che Grün­de kön­nen dazu füh­ren, dass Eigen­tü­mer ihre Immo­bi­lie ver­kau­fen wol­len oder müs­sen. In den aller­meis­ten Fäl­len geht es dar­um, schnell frei ver­füg­ba­re Mit­tel aus dem Zuhau­se zu gene­rie­ren. Eine die­ser Mög­lich­kei­ten ist der Rück­miet­ver­kauf, eine Vari­an­te, bei der das Objekt mit dem übli­cher­wei­se ein­ge­tra­ge­nen lebens­lan­gen Wohn­recht ver­äu­ßert wird. Die Ver­kau­fen­den haben den Vor­teil der hohen Aus­zah­lung und müs­sen das gewohn­te Zuhau­se nicht ver­las­sen. Aller­dings haben sie kein dar­über­hin­aus­ge­hen­des Nut­zungs­recht wie beim Nießbrauch.

Was ist Rückmietverkauf?

Im Grun­de genom­men han­delt es sich beim Rück­miet­ver­kauf um das klas­si­sche Modell des Immo­bi­li­en­ver­kaufs mit einer spe­zi­el­len Aus­prä­gung, näm­lich des nota­ri­ell abge­si­cher­ten lebens­lan­gen Wohn­rechts. Der beson­de­re Fokus liegt bei die­sem Kon­zept auf dem Wohn­recht. Im Gegen­satz zu etli­chen ande­ren Vari­an­ten wie etwa der Immobilien­verrentung zah­len die Ver­kau­fen­den an die Käu­fer tat­säch­lich eine monat­li­che Mie­te, das soge­nann­te ver­trag­lich ver­ein­bar­te Nut­zungs­ent­gelt. Aller­dings ist das Wohn­recht sei­tens des Ver­mie­ters vor­be­halt­lich der rich­ti­gen Aus­ge­stal­tung des Miet­ver­tra­ges nicht künd­bar. Eine Ver­kaufs­kon­zept mit der Sicher­heit, das gewohn­te Zuhau­se nicht ver­las­sen zu müssen.

Alter­na­ti­ve Bezeichnungen

Wei­te­re gebräuch­li­che Bezeich­nun­gen dafür sind der Rück­miet­ver­kauf, „Sale and lea­se back“, “Sale-Lea­se-Back“ oder „Sale-and-Rent-Back“. Ins­be­son­de­re an den ver­wen­de­ten Angli­zis­men ist erkenn­bar, dass es sich um ein grenz­über­schrei­tend bran­chen­üb­li­ches Pro­dukt, aller­dings im Pri­vat­be­reich auch um einen Trend handelt.

Rück­miet­ver­kauf im gewerb­li­chen Sektor

Der Rück­miet­ver­kauf wird viel­fach von gewerb­li­chen Unter­neh­men als auch im öffent­li­chen Sek­tor genutzt. Grund­sätz­lich geht es dar­um, sich finan­zi­el­len Frei­raum zu ver­schaf­fen bzw. Eng­päs­se zu über­brü­cken. Dabei soll die Immo­bi­lie zwar ver­äu­ßert, zugleich aber wei­ter­hin genutzt wer­den. Unter­neh­men redu­zie­ren auf die­se Wei­se die buch­hal­te­ri­sche Bilanz­sum­me. Im öffent­li­chen Bereich wird dadurch die nomi­nel­le Ver­schul­dung reduziert.

Rück­miet­ver­kauf im pri­va­ten Sektor

Beim Rück­miet­ver­kauf han­delt es sich dabei um ein bewähr­tes Kon­strukt, mit dem Unter­neh­men oder die öffent­li­che Hand sich Res­sour­cen frei­schau­feln. Rela­tiv neu hin­ge­gen ist, dass die­se Ver­kaufs­va­ri­an­te auch im pri­va­ten Bereich umge­setzt wird. Nicht über­trie­ben ist sogar, dabei von einem Trend zu spre­chen. Inzwi­schen haben sich eini­ge Immo­bi­li­en­fir­men auf die­ses Modell spe­zia­li­siert. Drin­gend wich­tig ist es in die­sem Zusam­men­hang, aus­schließ­lich auf seriö­se Unter­neh­men oder Inves­to­ren zu set­zen, die den Miet­preis eben nicht durch unnö­ti­ge und über­teu­er­te Luxus­sa­nie­run­gen in die Höhe trei­ben. Die Immo­bi­lie ist fak­tisch ver­kauft. Was pas­siert, wenn die Mie­ter sich die immer hor­ren­der wer­den­den Mie­ten nicht mehr leis­ten kön­nen und in der Fol­ge trotz Wohn­recht doch aus­zie­hen müssen?

Grün­de für den Rückmietverkauf

Die Grün­de sind sicher­lich viel­fäl­tig und von Per­son zu Per­son indi­vi­du­ell. Als häu­figs­ter Grund benen­nen lässt sich aller­dings, dass Men­schen schnell frei ver­füg­ba­res Kapi­tal in ent­spre­chen­der Höhe benö­ti­gen. Durch­aus vor­kom­men kann es, dass die­se Men­schen mit den nun­mehr flüs­si­gen Mit­teln lang geheg­te Träu­me ver­wirk­li­chen möch­ten. Häu­fi­ger ist der Fall, dass mit der Ver­kaufs­sum­me ander­wei­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten begli­chen wer­den sollen.

Tat­säch­lich gibt es auch Men­schen, von denen die eige­ne Immo­bi­lie in spä­ten Jah­ren als Belas­tung emp­fun­den wird. Auf­grund der in Zukunft not­wen­dig wer­den­den Reno­vie­run­gen oder Moder­ni­sie­run­gen, erschei­nen ihnen die dafür anfal­len­den Kos­ten unkal­ku­lier­bar und von der sta­gnie­ren­den Ren­te nicht mehr bezahl­bar. So wird der Rück­miet­ver­kauf im pri­va­ten Bereich dafür genutzt, das Zuhau­se kom­plett zu ver­kau­fen, ohne aller­dings aus­zie­hen zu müssen.

Berech­nung Verkaufspreis

Für die Berech­nung des Ver­kaufs­prei­ses wer­den meh­re­re Fak­to­ren her­an­ge­zo­gen. Zunächst ist das der Ver­kehrs­wert der Immo­bi­lie, der per Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten defi­niert wird. Eben­so flie­ßen die geschätz­ten Kos­ten für die Bewirt­schaf­tung der Immo­bi­lie mit­samt den aktu­ell und künf­tig erwart­ba­ren Kos­ten für Repa­ra­tu­ren und Instand­hal­tun­gen mit ein. Auch wird eine markt­üb­li­che Ver­zin­sung ange­setzt. Ein wich­ti­ger Aspekt ist die vor­aus­sicht­li­che Dau­er des Wohn­rechts; also der sta­tis­tisch erwart­ba­ren Zeit, in der die Ver­kau­fen­den das Objekt bewoh­nen, was sich wie­der­um aus der durch­schnitt­li­chen Lebens­er­war­tung ab dem Zeit­punkt des Ver­kau­fes errech­net. Unter Berück­sich­ti­gung all die­ser Fak­to­ren wird das monat­lich Nut­zungs­ent­gelt definiert.

Fak­to­ren zur Berech­nung des Nutzungsentgelts:

  • Ver­kehrs­wert der Immo­bi­lie (Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten)
  • Kos­ten für die Bewirt­schaf­tung der Immobilie
  • Markt­üb­li­che Verzinsung
  • Dau­er des Wohn­rechts (durch­schnitt­li­che Lebenserwartung)

Vor­tei­le des Rück­miet­ver­kaufs für den Verkäufer

Im Ver­gleich bei­spiels­wei­se zum Immo­bi­li­en­ver­kauf mit Nieß­brauch wird bei die­sem Modell eine kon­kre­te Mie­te – bemes­sen am regio­na­len Miet­spie­gel – an den Käu­fer gezahlt. Das wie­der­um bedeu­tet, dass der Käu­fer kei­nen soge­nann­ten Nut­zungs­ab­schlag vom Ver­kehrs­wert der Immo­bi­lie abzu­zie­hen hat.

Dar­aus resul­tiert, dass der Ver­kaufs­preis – die Sum­me, die wirk­lich auf dem Kon­to lan­det – höher ist als bei ande­ren Modellen.

Nach­tei­le des Rück­miet­ver­kaufs für den Verkäufer

Eine Pro­ble­ma­tik kann durch die poten­zi­ell stei­gen­de Mie­te ent­ste­hen, die der Ver­mie­ter in übli­chen Miet­ver­hält­nis­sen anset­zen kann. Ins­be­son­de­re in Bal­lungs­räu­men ist erwart­bar, dass die Mie­ten deut­lich schnel­ler anstei­gen wer­den als die Ren­te. Indes die gesetz­li­che Ren­te nahe­zu sta­gniert, ist das bei den Mie­ten schwer vor­stell­bar. Ent­spre­chend wich­tig ist es, die­sen Umstand detail­liert im Miet­ver­trag zu regeln, um unlieb­sa­me Über­ra­schun­gen und spä­te­re finan­zi­el­le Schief­la­ge zu vermeiden.

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Kei­ne Altersbeschränkung

Bei die­sem Modell gibt es einen grö­ße­ren Spiel­raum als bei ins­be­son­de­re senio­ren­ge­rech­ten Ver­ren­tungs­mo­del­len. Der Rück­miet­ver­kauf kann auch bereits in jün­ge­ren Jah­ren ein pas­sen­des Modell sein, falls liqui­de Mit­tel gene­riert wer­den müs­sen. Es geht hier per Defi­ni­ti­on nicht um ein Ver­ren­tungs­mo­dell, statt­des­sen um einen regu­lä­ren Immo­bi­li­en­ver­kauf mit der zu ver­ein­ba­ren­den Son­der­re­ge­lung des ein­ge­tra­ge­nen Wohnrechts.

Kos­ten für die Instand­hal­tung – Pflich­ten des Verkäufers

Beim Ver­kauf mit Rück­mie­te ent­steht nach Abwick­lung des Kauf­ver­tra­ges ein nor­ma­les Mie­ter-/Ver­mie­ter­ver­hält­nis, basie­rend auf einem Miet­ver­trag. Dar­aus erge­ben sich gleich­falls die ent­spre­chen­den Rech­te und Pflich­ten. Der Mie­ter kom­men für klei­ne­re Repa­ra­tu­ren, Ver­brauchs­kos­ten etc. auf. Grö­ße­re – nicht vom Mie­ter ver­schul­de­te – Repa­ra­tu­ren und Instand­hal­tun­gen trägt der Vermieter.

Wel­che Kos­ten der Ver­käu­fer als zukünf­ti­ger Mie­ter zu tra­gen hat, ori­en­tiert sich an übli­chen Miet­ver­trä­gen. Der Mie­ter zahlt die Ver­brauchs­kos­ten wie Energie‑, Was­ser- und Abwas­ser­kos­ten nach Neben­ab­rech­nung usw. Hin­zu kom­men klei­ne­re Repa­ra­tu­ren und die in regel­mä­ßi­gen Inter­val­len statt­zu­fin­den­den klei­ne­ren Reno­vie­run­gen. Und – so besagt es das Kon­strukt der Rück­ver­mie­tung – ins­be­son­de­re zahlt er an den Ver­mie­ter die monat­li­che Mie­te, deren Höhe durch­aus im Lau­fe der Zeit miet­preis­spie­gel­be­grün­det stei­gen kann.

Wirt­schaft­li­ches Eigentum

Sämt­li­che Eigen­tums­rech­te gehen sowohl wirt­schaft­lich als juris­tisch an den Käu­fer über. Indes bei­spiels­wei­se bei der Immobilien­verrentung mit Nieß­brauch vom juris­ti­schen Eigen­tü­mer – der Käu­fer – und dem wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer – der Ver­käu­fer – gespro­chen wird, ent­fällt die­se Unter­tei­lung beim Ver­kauf mit Rück­ver­mie­tung. Der Ver­käu­fer hat kein Eigen­tums­ver­hält­nis mehr mit der Immo­bi­lie, kann die ent­spre­chend auch nicht mehr als Sicher­heit für etwa­ige Dar­le­hen beleihen.

Kün­di­gung durch die Parteien

Ob Mie­ter und Ver­mie­ter beim Ver­kauf mit Rück­an­mie­tung kün­di­gen kön­nen, das hängt von der Aus­ge­stal­tung des Miet­ver­tra­ges ab. Fak­tisch ist eine Kün­di­gung für bei­de Par­tei­en zwar mög­lich. In der Pra­xis wird die ordent­li­che Kün­di­gungs­mög­lich­keit aller­dings in nahe­zu allen Fäl­len für den Ver­mie­ter aus­ge­schlos­sen. Mög­lich ist die­ser Kün­di­gungs­aus­schluss sogar für bei­de Ver­trags­par­tei­en, was aller­dings im wah­ren Leben eher welt­fremd erscheint. Immer­hin wür­de das bedeu­ten, dass der ehe­ma­li­ge Eigen­tü­mer nicht nur bis ans Lebens­en­de in der Immo­bi­lie woh­nen blei­ben darf, son­dern woh­nen muss, was einem selbst­de­fi­nier­ten Gefäng­nis gleich­kä­me. Übli­cher­wei­se wird dem Mie­ter ein nor­ma­les Kün­di­gungs­recht von drei Mona­ten zuge­stan­den. Nimmt er die­ses Recht wahr, erlischt dem­zu­fol­ge das lebens­lan­ge Wohn­recht mit allen damit ver­bun­de­nen Konsequenzen.

Exkurs: lebens­lan­ges Wohn(ungs)recht

Das Wohn­recht ist sei­tens des Immo­bi­li­en­be­sit­zers bzw. Ver­mie­ters nicht künd­bar, sofern die­ser Pas­sus im Miet­ver­trag ent­spre­chend aus­for­mu­liert ist. Zumal das lebens­lan­ge Wohn­recht nota­ri­ell beglau­bigt, aber nicht am ers­ten Rang im Grund­buch ein­ge­tra­gen wird, wird dadurch das Ver­hält­nis vom Ver­käu­fer zum Käu­fer bzw. her­nach zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter defi­niert. Kei­nes­falls jedoch das Ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Immo­bi­lie. Das birgt gleich­sam einen Unsi­cher­heits­fak­tor, falls das Objekt an Drit­te wei­ter­ver­kauft wird. Auch hier soll­ten zwin­gend kla­re Rege­lun­gen getrof­fen werden.

Alter­na­ti­ven zum Rück­miet­ver­kauf – wir bie­ten auch ande­re Modelle

Wel­ches Modell für Sie das rich­ti­ge ist, hängt ganz von Ihren Bedürf­nis­sen und Ihrer per­sön­li­chen Lebens­si­tu­ta­ti­on an. Unser Ver­ren­tungs­exper­ten besu­chen Sie ger­ne zu Hau­se und bespre­chen mit Ihnen Ihre Wün­sche. Bei uns in nichts in Stein gemei­ßelt. Es ist durch­aus mög­lich, indi­vi­du­el­le Pake­te ganz nach Ihren Bedürf­nis­sen zu schnü­ren. Ver­ein­ba­ren Sie ger­ne ein kos­ten­lo­ses Erst­ge­spräch.

Modelle der Immobilienverrentung

Häu­fi­ge Fra­gen unse­rer Kunden

Ist der Ver­kauf mit Rück­miet­ver­trag eine “ech­tes” Verrentungsmodell?

In Hin­blick auf die bei­den maß­geb­li­chen Aspek­te der Immobilien­verrentung wie

  • frei­ge­setz­tes Kapi­tal für Liqui­di­tät im Alter nutzen
  • im eige­nen Zuhau­se woh­nen bleiben

kann dies bejaht werden.

In einem Umfeld der stän­dig stei­gen­den Immo­bi­li­en­prei­se gibt es für die­ses Modell rege Nachfrage.

Für wen ist der Ver­kauf mit Rück­an­mie­tung geeignet?

Es gibt ver­schie­de­ne Aspek­te zu berück­sich­ti­gen, um fest­zu­stel­len, ob der Rück­miet­ver­kauf für jewei­li­gen Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer eine geeig­ne­te Opti­on ist. Eine umfas­sen­de Kennt­nis aller Ver­ren­tungs­mo­del­le ist not­wen­dig, um eine fun­dier­te Ent­schei­dung zu tref­fen und zu bestim­men, ob eine Ver­ren­tung über­haupt emp­feh­lens­wert ist. Die DEGIV hat alle Model­le im Port­fo­lio und bie­tet umfas­sen­de Beratung.

Zudem muss die Art der Ver­ren­tung indi­vi­du­ell ange­passt wer­den, um das best­mög­li­che Ergeb­nis zu erzie­len und den Bedürf­nis­sen der jewei­li­gen Lebens­si­tua­ti­on gerecht zu wer­den. Eigen­tü­mer mit Kin­dern haben ande­re Anfor­de­run­gen an die Ver­ren­tung als Per­so­nen ohne Kin­der. Jene, die nur einen gerin­gen Geld­be­trag benö­ti­gen, müs­sen anders vor­ge­hen als jene, die bereits jetzt für die Zukunft vor­sor­gen möch­ten. Für letz­te­re Grup­pe kann der Ver­kauf mit Rück­mie­te eine geeig­ne­te Ver­ren­tungs­me­tho­de sein.

Gibt es eine ding­li­che Absi­che­rung im Grundbuch?

Im Ver­gleich zum Ver­kauf mit Nieß­brauch oder dem Ver­kauf mit Wohn­recht sind die Ver­käu­fer im Grund­buch nicht ding­lich besichert.

Wel­ches ist der ent­schei­den­de Vor­teil im Ver­gleich zu ande­ren Modellen?

Der Rück­miet­kauf­ver­trag stellt eine gute Immo­bi­li­en­ver­ren­tungs­me­tho­de dar, wenn Sie den maxi­ma­len Ver­kaufs­preis erzie­len wol­len, die Immo­bi­lie aber trotz Ver­kauf wei­ter­hin bewoh­nen wollen.

Wei­ter­füh­ren­de Links

Wich­tig in die­sem Zusam­men­hang: Zu steu­er­li­chen Fra­gen kön­nen und dür­fen wir kei­ne kon­kre­ten Aus­künf­te und Rat­schlä­ge geben. Statt­des­sen soll­ten Inter­es­sier­te sich von aus­kunfts­le­gi­ti­mier­ten Stel­len ent­spre­chend fach­lich bera­ten lassen.

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