Immobilien­verrentung auf Basis von Wohn­recht auf Lebenszeit

Wohn­recht oder Woh­nungs­recht auf Lebens­zeit? Wo liegt ist der Unterschied?

Juris­ti­sches Deutsch ist für Lai­en oft­mals schwer ver­dau­li­che Kost. Der Aus­druck „Woh­nungs­recht“ hin­ge­gen scheint für uns Nor­mal­men­schen zunächst selbst­er­klä­rend. Umgangs­sprach­lich spricht man aber noch häu­fi­ger von “Wohn­recht”. Doch so ein­fach ist es nicht. Viel­mehr han­delt es sich um ein Recht, das im BGB in sämt­li­chen Facet­ten klar defi­niert wird. Inso­fern wirft es bei Inter­es­sen­ten auch sehr viel Erklä­rungs­be­darf auf.

Was ist der Unter­scheid zwi­schen Wohn­recht und Wohnungsrecht?

Im all­täg­li­chen Sprach­ge­brauch wer­den die Begrif­fe “Wohn­recht” und “Woh­nungs­recht” syn­onym gebraucht. Den­noch gibt es recht­li­che Unter­schie­de zwi­schen den bei­den Sachverhalten.

Das Recht auf Mit­be­nut­zung einer Woh­nung ist das Wohn­recht. Eigen­tü­mer und Berech­tig­ter nut­zen die Immo­bi­lie gemeinsam.

Das Recht auf allei­ni­ge Nut­zung einer Woh­nung ist das Woh­nungs­recht. Der Eigen­tü­mer ist nicht zur Nut­zung berechtigt.

Was ver­steht man unter lebens­lan­gem Wohnungsrecht?

Das lebens­lan­ge Woh­nungs­recht (oder in der Umgangs­spra­che eben Wohn­recht) berech­tigt dazu, eine Immo­bi­lie unbe­fris­tet bis ans Lebens­en­de zu bewoh­nen ohne der Eigen­tü­mer zu sein. Es endet mit dem Able­ben des Berech­tig­ten. Die­ses Recht wird kei­nes­falls ledig­lich im Kauf- oder Schen­kungs­ver­trag doku­men­tiert. Statt­des­sen wird es im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Tat­säch­lich wird damit nicht das Ver­hält­nis von Wohn­rech­t­in­ha­ber zum Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie gere­gelt, son­dern das Ver­hält­nis zwi­schen Rech­te­inha­ber und Lie­gen­schaft. Sicher­ge­stellt ist damit, dass das lebens­lan­ge Woh­nungs­recht auch bei einem etwa­igen Ver­kauf des Objekts an Drit­te bestehen bleibt. Das Wohn­recht kann aber auch befris­tet bis zu einem fixen Zeit­punkt sein. Dies ist etwa dann sinn­voll, wenn schon fest­steht, dass der Berech­tig­ten zum Bei­spiel in abseh­ba­rer Zeit in ein Pfle­ge­heim umzie­hen möchte.

Vor­tei­le einer Immobilien­verrentung mit Wohn­recht auf Lebenszeit

Beim Ver­kauf einer Immo­bi­li­en auf Basis von lebens­lan­gem Wohn­recht wird das in der Immo­bi­lie gebun­de­ne Kapi­tal frei­ge­setzt. Die Ver­käu­fer dür­fen also bis zum Lebens­en­de in ihrem gewohn­ten Zuhau­se woh­nen blei­ben. Die neue Liqui­di­tät kann bei­spiels­wei­se für die Rück­zah­lung etwa­iger Kre­di­te genutzt wer­den. Aller­dings wird die neue finan­zi­el­le Frei­heit nicht sel­ten genutzt, um im Alter wei­ter­hin aktiv zu blei­ben – bei­spiels­wei­se in Form von Rei­sen oder kos­ten­spie­li­gen Hobbies..

Das Wohn­recht min­dert im Übri­gen beim Ver­kauf des Objekts den Ver­kaufs­preis. Der Käu­fer kann die Immo­bi­lie unter Markt­wert erwerben.

Lesen Sie hier mehr über die Vor­tei­le einer Immobilienverrentung.

Woh­nungs­recht auf Lebens­zeit berechnen

Ent­schei­den­de Kri­te­ri­en für die Berech­nung von Wohn­recht sind im Normalfall:

  • Der Ver­kehrs­wert der Immobilie
  • Alter und Geschlecht der Immobilieneigentümer
  • Kos­ten für die Immobilienbewirtschaftung
  • Zins­fak­to­ren
  • Lebens­er­war­tun­gen nach der Tabel­le des Sta­tis­ti­schen Bundesamts.

Doch was bedeu­tet das kon­kret? Lesen Sie mehr dar­über wie das Woh­nungs- und Nieß­brauch­recht berech­net wird.

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Der Ein­trag ins Grundbuch

Absi­che­rung im Grundbuch

Das Woh­nungs­recht auf Lebens­zeit wird per nota­ri­el­ler Urkun­de doku­men­tiert und eben­falls im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Somit ist das lebens­lan­ge Woh­nungs­recht durch den neu­en Besit­zer nicht künd­bar. Auch kön­nen im Grund­buch zur Lie­gen­schaft wei­te­re Aspek­te ein­ge­tra­gen wer­den, etwa ein Rückforderungsrecht.

Lebens­lan­ges Wohn­recht ohne Grundbucheintrag?

Die Mög­lich­keit, auf den Grund­buch­ein­trag zu ver­zich­ten, exis­tiert durch­aus. Nicht sel­ten wird statt­des­sen ledig­lich ein nota­ri­ell beglau­big­ter Ver­trag auf­ge­setzt, wodurch die Kos­ten für die Ein­tra­gung ins Grund­buch ver­mie­den wer­den. Dabei kommt aller­dings ein ande­res Ver­hält­nis zustan­de. In sol­chen Fäl­len ist eben nicht das Ver­hält­nis vom Wohn­rech­te­inha­ber zur Immo­bi­lie gere­gelt. Wird das Grund­stück, Haus oder die Woh­nung an Drit­te ver­kauft, erlischt zugleich das Woh­nungs­recht, da zwi­schen dem Dritt­käu­fer und dem Wohn­be­rech­tig­ten kein Ver­trags­ver­hält­nis existiert.

Rech­te und Pflich­ten der Wohnungsrechtinhaber

Das Nut­zungs­recht

Das Woh­nungs­recht kann nicht an ande­re über­tra­gen wer­den. Es lässt sich weder ver­kau­fen, tem­po­rär über­tra­gen noch ver­er­ben. Viel­mehr erlischt das lebens­lan­ge Wohn­recht erst mit dem Tod des Wohn­be­rech­tig­ten. Es gibt wei­te­re Sze­na­ri­en, in denen das im Grund­buch ein­ge­tra­ge­ne Recht endet. So kann der Berech­tig­te das Wohn­recht aktiv im Grund­buch löschen las­sen. Zudem kann es sich um ein befris­te­tes Woh­nungs­recht han­deln, das eben nach Ablauf der Frist erlischt. Falls die Immo­bi­lie nicht mehr bewohn­bar ist, ist auch das ein Grund für das auto­ma­ti­sche Ende des Wohnungsrechts.

Rech­te­über­tra­gung an Dritte

Wohn­be­rech­tig­te haben das soge­nann­te Nut­zungs­recht. Das gilt zunächst für die Immo­bi­lie oder – je nach Aus­le­gung – für einen Teil der Immo­bi­lie. Zugleich betrifft das auch die Nut­zung von gemein­schaft­li­chen Anla­gen, die zum Haus gezählt wer­den. Bei­spiels­wei­se bei einem Mehr­fa­mi­li­en­haus, bei dem das Wohn­recht sich auf eine Woh­nung bezieht, kann das Recht gleich­falls die Nut­zung von Gar­ten, Wasch­kü­che oder Gemein­schafts­kel­ler etc. beinhal­ten. Des Wei­te­ren besteht das Auf­nah­me­recht. Das besagt, dass unmit­tel­bar ver­wand­te Per­so­nen wie Ehe­part­ner, nicht ehe­li­che Lebens­part­ner oder Kin­der auf­ge­nom­men wer­den dür­fen, auch Per­so­nen, die für die häus­li­che Alten- bzw. Kran­ken­pfle­ge beschäf­tigt werden.

Das Recht zu Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung, wie etwa bei Nieß­brauch, besteht aber nicht.

Woh­nungs­recht auf Lebens­zeit bei Zwangsversteigerung

Obschon das Woh­nungs­recht im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist, kann es bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung pro­ble­ma­tisch wer­den. Tat­säch­lich ist es so, dass die Rech­te der finan­zie­ren­den Ban­ken im Grund­buch vor dem Recht auf Woh­nen ste­hen. Aus dem Erlös einer Zwangs­ver­stei­ge­rung wer­den zunächst die For­de­run­gen der Bank bedient. Man­gels Mas­se, auch nach Umwand­lung des Woh­nungs­rechts in eine Geld­for­de­rung, bleibt der Wohn­be­rech­tig­te auf der Stre­cke. Als Absi­che­rung gegen eine etwa­ige finan­zi­el­le Schief­la­ge der dann aktu­el­len Eigen­tü­mer wird in der Regel ein Rück­for­de­rungs­recht im Grund­buch eingetragen.

Ver­kauf mit ein­ge­tra­ge­nem Wohn­recht auf Lebenszeit

Ein Ver­kauf mit ein­ge­tra­ge­nem Wohn­recht ist grund­sätz­lich mög­lich, aller­dings muss man dabei von einer ungüns­ti­gen Kal­ku­la­ti­on und somit nied­ri­gem Ver­kaufs­preis aus­ge­hen. Ange­setzt wird für den Ver­kaufs­preis der Immo­bi­li­en­wert gemäß Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten abzüg­lich des Wohn­rechts­wer­tes. Zumal ein lebens­lan­ges Wohn­recht – anders als der Nieß­brauch – oft­mals unter Fami­li­en­mit­glie­dern ver­ein­bart wird, könn­te ein vor­zei­ti­ger Ver­kauf auch für per­sön­li­che Dif­fe­ren­zen sorgen.

Pflich­ten der Wohnungrechtinhaber

Wo Rech­te ein­ge­räumt wer­den, gibt er übli­cher­wei­se auch Pflich­ten. Die­se Pflich­ten kön­nen und soll­ten beim lebens­lan­gen Wohn- bzw. Woh­nungs­recht in einem Ver­trag peni­bel genau und wohl­be­dacht aus­for­mu­liert wer­den. Gera­de weil die­se Vari­an­te häu­fig gene­ra­ti­ons­über­grei­fend von Fami­li­en genutzt wird, kön­nen dadurch unan­ge­neh­me Dif­fe­ren­zen ver­mie­den wer­den. Übli­cher­wei­se gehört zu den Pflich­ten, dass die Wohn­rech­t­in­ha­ber zunächst die Betriebs‑, Neben- und Ver­brauchs­kos­ten tra­gen. Ähn­lich wie in einem Miet­ver­hält­nis haben sie in der Regel klei­ne­re Repa­ra­tu­ren zu über­neh­men. Soll­ten grö­ße­re Instand­set­zun­gen not­wen­dig wer­den, besteht die Mel­de­pflicht, der Wohn­be­rech­tig­te muss den Besit­zer über den Miss­stand informieren.

Der Unter­schied zwi­schen Woh­nungs­recht und Nießbrauch

Das Woh­nungs­recht oder Wohn­recht bedeu­tet dem Wort­sinn nach aus­schließ­lich das Recht auf Woh­nen, das sich auch nicht über­tra­gen lässt. Zieht der Wohn­be­rech­tig­te – aus wel­chen Grün­den auch immer – aus, erlischt das Woh­nungs­recht. Dem­ge­gen­über gehen die Rech­te – als auch die Pflich­ten – beim Nieß­brauch über das Woh­nungs­recht hin­aus. Nieß­brauch bedeu­tet über­setzt „Frucht zie­hen“. Das heißt, die Immo­bi­lie kann eigen­be­wohnt wer­den, muss es aber nicht. Eben­so ist es bei ein­ge­tra­ge­nem Nieß­brauch mög­lich, das Objekt zu ver­mie­ten und mit den Miet­ein­nah­men wei­ter­hin die Früch­te aus der Immo­bi­lie zu ziehen.

Berech­nung des Wohn­rechts auf Lebenszeit

Der Wert des Wohn­rechts auf Lebens­zeit­be­rech­net sich wie folgt:

Kapi­tal­wert  = Jah­res­wert x Kapitalwert-Faktor

Neh­men wir als Bei­spiel eine Monats­mie­te von 1.200 Euro; nach der durch­schnitt­li­chen Alters­er­war­tung wür­de der Wohn­rech­t­in­ha­ber noch 10 Jah­re leben. Die ver­ein­fach­te Rech­nung lau­tet demnach

1.200 Euro x 12 Mona­te = 14.400 Euro Jah­res­mie­te x 10 Jah­re = 144.000 Euro Wohnrechtwert

Der rea­le Ver­kehrs­wert der Immo­bi­lie wird um den Wohn­recht­wert redu­ziert. Der ver­blei­ben­de Rest – von Neben­kos­ten abge­se­hen – ist die aus­zu­zah­len­de Kauf­sum­me, die wie­der­um als Kom­plett,- Tran­chen- oder Ren­ten­zah­lung fest­ge­legt wer­den kann. Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zur Berech­nung des Wohn­rechts fin­den Sie hier.

Wohn­recht auf Lebens­zeit und Nießbrauchrecht

In die­sem Pod­cast dürf­ten wir als Gast Dr. Hel­mut Heiss, Exper­te für Erb- und Immo­bi­li­en­recht bei Alde­bert Heiss & Sim­nacher, begrü­ßen. Wir spre­chen über das The­ma “Wohn­recht & Nieß­brauch­recht”.

Steu­er­li­che Aspek­te beim Wohnungsrecht

Grund­sätz­lich stellt das Woh­nungs­recht einen rea­len Wert dar. Übli­cher­wei­se bedeu­tet die­ses Recht, dass der Wohn­be­rech­tig­te miet­frei in einer Immo­bi­lie wohnt. Die­se nicht erho­be­ne bzw. nicht zu zah­len­de Mie­te ver­steht der Gesetz­ge­ber als geld­wer­te Ver­mö­gens­über­tra­gung, die vor die­sem Hin­ter­grund folg­lich ver­steu­ert wer­den muss. Der zu ver­steu­ern­de Betrag ergibt sich aus der anzu­set­zen­den Jah­res­kalt­mie­te nach regio­na­lem Miet­spie­gel sowie dem Kapi­tal­wert aus der Tabel­le des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums. Die­ser Kapi­tal­wert defi­niert sich – ein­fach aus­ge­drückt – aus der durch­schnitt­li­chen Lebens­er­war­tung, aus der die per­spek­ti­vi­sche Wohn­dau­er resul­tiert. Die erziel­ba­re Jah­res­mie­te wird mit dem Kapi­tal­wert mul­ti­pli­ziert. Die sich dar­aus erge­ben­de Sum­me ist steu­er­pflich­tig.

Lebens­lan­ges Wohn­recht bei einer Schenkung

Wie erwähnt ist das lebens­lan­ge Woh­nungs­recht nicht nur im Kon­text der Immobilien­verrentung ein fak­ti­scher Wert. Tem­po­rär – für die Dau­er des Woh­nungs­rechts – wird der Ver­kehrs­wert der Immo­bi­lie um den Woh­nungs­rechts­wert redu­ziert. Soll die Immo­bi­lie bei­spiels­wei­se zu Leb­zei­ten an die Kin­der ver­schenkt wer­den, kann sich die­ser tem­po­rär mini­mier­te Wert auf die Höhe der anfal­len­den Schen­kungs­steu­er aus­wir­ken. Neh­men wir an, das Haus hat ohne Woh­nungs­recht einen Ver­kehrs­wert von 450.000 Euro. Der Wohn­recht­wert wur­de auf 10 Jah­re mit 65.000 Euro berech­net. Um die­sen Betrag wird der Immo­bi­li­en­wert auf 385.000 Euro redu­ziert. Das beschenk­te Kind kann auf­grund des Ver­wandt­schafts­gra­des einen Frei­be­trag von 400.000 Euro anset­zen; es fällt kei­ne Schen­kungs­steu­er an.

Alter­na­ti­ven zum Wohn­recht auf Lebens­zeit – wir bie­ten auch ande­re Modelle

Wel­ches Modell für Sie das rich­ti­ge ist, hängt ganz von Ihren Bedürf­nis­sen und Ihrer per­sön­li­chen Lebens­si­tu­ta­ti­on an. Unser Ver­ren­tungs­exper­ten besu­chen Sie ger­ne zu Hau­se und bespre­chen mit Ihnen Ihre Wün­sche. Bei uns in nichts in Stein gemei­ßelt. Es ist durch­aus mög­lich, indi­vi­du­el­le Pake­te ganz nach Ihren Bedürf­nis­sen zu schnü­ren. Ver­ein­ba­ren Sie ger­ne ein kos­ten­lo­ses Erst­ge­spräch.

Modelle der Immobilienverrentung

Häu­fi­ge Fra­gen unse­rer Kun­den zum The­ma Wohnrecht

Was bedeu­tet Wohn­recht auf Lebenszeit?

Ein Wohn­recht ist ein ding­li­ches Nut­zungs­recht an einer Immo­bi­lie, das dem Berech­tig­ten ein unent­gelt­li­ches Woh­nen in die­ser Immo­bi­lie ermög­licht, auch wenn er nicht Eigen­tü­mer ist. Es ist eine Art beschränk­tes Nut­zungs­recht, das im Grund­buch ein­ge­tra­gen wird. Der Berech­tig­te des Wohn­rechts hat das Recht, die Immo­bi­lie zu bewoh­nen, aber kei­ne Ver­fü­gungs­be­fug­nis über sie. Das bedeu­tet, dass er die Immo­bi­lie nicht ver­kau­fen, ver­mie­ten oder ander­wei­tig ver­äu­ßern kann. Das Wohn­recht kann bei­spiels­wei­se im Rah­men einer Schen­kung oder als Teil einer Erb­re­ge­lung ver­ein­bart werden.

Was ist der Unter­schied zwi­schen Nieß­brauch und Wohnrecht?

Der Nieß­brauch ist ein umfas­sen­des Nut­zungs­recht an einer Immo­bi­lie, das dem Berech­tig­ten nicht nur das Recht zur eige­nen Nut­zung, son­dern auch das Recht zur Ver­mie­tung und zum Ver­kauf der Immo­bi­lie ein­räumt. Der Inha­ber eines Wohn­rechts darf dage­gen nur selbst in der Immo­bi­lie woh­nen und hat kei­ne Befug­nis zur Ver­mie­tung oder zum Ver­kauf der Immobilie.

Was ist der Unter­schied zwi­schen Wohn­recht und Nutzungsrecht?

Ein Wohn­recht bezieht sich aus­schließ­lich auf die Nut­zung einer Immo­bi­lie zu Wohn­zwe­cken und schließt ande­re Nut­zungs­ar­ten wie bei­spiels­wei­se die Nut­zung als Lager nicht mit ein. Ande­re Nut­zungs­rech­te wie bei­spiels­wei­se ein Nieß­brauch kön­nen jedoch auch die Nut­zung zu ande­ren Zwe­cken umfassen.

Wie errech­net sich der Wert des Wohn­rechts auf Lebenszeit?

Kapi­tal­wert  = Jah­res­wert x Kapitalwert-Faktor

Neh­men wir als Bei­spiel eine Monats­mie­te von 1.200 Euro; nach der durch­schnitt­li­chen Alters­er­war­tung wür­de der Wohn­rech­t­in­ha­ber noch 10 Jah­re leben. Die ver­ein­fach­te Rech­nung lau­tet demnach

1.200 Euro x 12 Mona­te14.400 Euro Jah­res­mie­te x 10 Jah­re = 144.000 Euro Wohnrechtwert

Der rea­le Ver­kehrs­wert der Immo­bi­lie wird um den Wohn­recht­wert redu­ziert. Der ver­blei­ben­de Rest – von Neben­kos­ten abge­se­hen – ist die aus­zu­zah­len­de Kauf­sum­me, die wie­der­um als Kom­plett,- Tran­chen- oder Ren­ten­zah­lung fest­ge­legt wer­den kann. Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zur Berech­nung des Wohn­rechts fin­den Sie hier.

Wel­cher Teil der Immo­bi­lie gehört zum Wohnrecht?

Das Wohn­recht kann auf bestimm­te Räu­me oder Berei­che einer Immo­bi­lie beschränkt wer­den, wäh­rend ande­re Berei­che davon aus­ge­nom­men sind. So ist es bei­spiels­wei­se denk­bar, dass das Wohn­recht nur für bestimm­te Zim­mer oder Stock­wer­ke einer Immo­bi­lie gilt und ande­re Räu­me wie Gara­gen oder Kel­ler von der Wohn­nut­zung aus­ge­nom­men sind. Die­se Ein­schrän­kun­gen müs­sen jedoch im Ver­trag klar und ein­deu­tig fest­ge­hal­ten werden.

Wich­tig in die­sem Zusam­men­hang: Zu steu­er­li­chen Fra­gen kön­nen und dür­fen wir kei­ne kon­kre­ten Aus­künf­te und Rat­schlä­ge geben. Statt­des­sen soll­ten Inter­es­sier­te sich von aus­kunfts­le­gi­ti­mier­ten Stel­len ent­spre­chend fach­lich bera­ten lassen.

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