Es gibt zahl­rei­che Facet­ten, auf­grund derer sich immer mehr Men­schen über die Immobilien­verrentung auf Nieß­brauch­ba­sis infor­mie­ren. Inter­es­sant in die­sem Zusam­men­hang ist der Blick auf die Grün­de und Ansich­ten, die Senio­ren dazu moti­vie­ren, ihr gebor­ge­nes Zuhau­se bereits zu Leb­zei­ten zu ver­kau­fen. Immer­hin kön­nen auch die poten­zi­el­len Erben dar­aus ein gutes Ver­ständ­nis für ihre Ver­wand­ten ent­wi­ckeln und von den Vor­zü­gen glei­cher­ma­ßen profitieren:

Inter­es­sant aus dem Mund unse­rer Kli­en­ten von ihren Wün­schen zu hören

Immer wie­der berich­ten uns Senio­ren von ihren eigent­li­chen Wün­schen und Ansich­ten im Zusam­men­hang mit ihrem Alter und auch dem gewohn­ten Zuhau­se. Ein hoch­be­deu­ten­des Gut ist für vie­le der Wunsch nach Sicher­heit. Ein The­ma, das bei den aller­meis­ten ganz weit oben an der Mess­lat­te des Lebens hängt. Dabei ver­ste­hen sie Sicher­heit auch als Bestän­dig­keit, als gewoll­tes Fest­hal­ten am Gewohn­ten. Nach allem Auf und Ab der geleb­ten Jahr­zehn­te möch­ten die Senio­ren nicht mehr auf Pfer­de set­zen, von denen sie nicht wis­sen, wann und ob über­haupt sie durchs Ziel kommen.

Pilot- und Vor­gän­ger­kon­zep­te hat­ten es schwer

Noch vor weni­gen Jah­ren war das ein Grund dafür, wes­halb etli­che Pilot­kon­zep­te von Immo­bi­li­en­ver­käu­fen nicht oder allen­falls sel­ten wahr­ge­nom­men wur­den. So etwa die Leib­ren­te, bei der immer die Fra­ge im Raum stand, was pas­siert, wenn der Ren­ten­schuld­ner in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten gerät und etwa Insol­venz anmel­den muss. Ein vor die­sem Hin­ter­grund maß­geb­li­cher Vor­teil der Immobilien­verrentung auf Nieß­brauch­ba­sis – also mit nota­ri­ell ver­brief­tem lebens­lan­gem Wohn­recht – ist die Tat­sa­che, dass eine etwa­ige finan­zi­el­le Schief­la­ge der Inves­to­ren für die Ver­käu­fer voll­kom­men irrele­vant ist.

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Immo­bi­li­en­ren­te mit Nieß­brauch ist grund­sätz­lich sicher

Selbst wenn die Immo­bi­lie unter den Ham­mer käme und zwangs­ver­stei­gert wür­de, ändert sich an dem lebens­lan­gen Wohn­recht nichts. Der Fol­ge­inves­tor könn­te kei­nes­falls auf­grund von Eigen­be­darf oder sons­ti­gen Grün­den den Nieß­brauch auf­kün­di­gen. Ganz im Gegen­teil, er hät­te dann das Objekt mit­samt den dar­in unkünd­bar Woh­nen­den gekauft. Und eben­so wie der Vor­be­sit­zer müss­te er für Instand­set­zun­gen auf­kom­men. Eine Tat­sa­che, die ver­kaufs­wil­li­gen Senio­ren ein eben­so gutes Gefühl gibt wie deren Nach­kom­men. Immer­hin haben auch die haupt­säch­lich ein Inter­es­se an der dau­er­haft und lang­fris­tig gesi­cher­ten Wohn­si­tua­ti­on ihrer Eltern.

Nieß­brauch-Kon­struk­te sind nicht neu, die aktu­el­le Aus­ge­stal­tung durchaus

Nieß­brauch-Kon­struk­te sind grund­sätz­lich nichts Neu­es. In der Ver­gan­gen­heit ziel­ten sol­che Ver­käu­fe – und Schen­kun­gen – zu Leb­zei­ten aller­dings haupt­säch­lich dar­auf ab, dass die Nach­kom­men Erb­schafts­steu­ern spar­ten. Die kom­plet­te oder ledig­lich ein Teil der Immo­bi­lie wur­de an die nächs­te Gene­ra­ti­on über­tra­gen, die Eltern konn­ten im Zuhau­se woh­nen blei­ben wie zuvor. Pro­ble­ma­tik dabei war oft­mals, dass die­se Über­tra­gung – ob Ver­kauf, Vor­aber­be oder Schen­kung – häu­fig auch Umbau­ten mit sich zog, die Eltern bei­spiels­wei­se nur noch einen oder zwei Räu­me bewoh­nen konn­ten und die rest­li­chen Räu­me von der Kin­des­fa­mi­lie bezo­gen wurden.