Vom Eigen­tü­mer zum Mie­ter mit nota­ri­ell gesi­cher­tem, lebens­lan­gem Wohnrecht

Wenn Sie vor der Ent­schei­dung ste­hen, Ihre Immo­bi­lie zu ver­kau­fen, es Ihnen aber nicht schmeckt, aus dem ver­trau­ten Zuhau­se aus­zie­hen zu müs­sen, gibt es dafür zu Ihren Vor­stel­lun­gen pas­sen­de Ver­kaufs­mo­del­le. Ledig­lich eines davon ist der Ver­kauf mit Rück­mie­te. Das Kon­strukt besagt, dass Sie Ihr Haus oder Ihre Eigen­tums­woh­nung an sol­ven­te Anle­ger ver­kau­fen, wobei zugleich ein lebens­lan­ges Wohn­recht ver­ein­bart und auch nota­ri­ell abge­si­chert wird. Das heißt, Sie wer­den vom Eigen­tü­mer zum Mie­ter, zah­len auch eine monat­li­che Mie­te bzw. ein Nut­zungs­ent­gelt, pro­fie­ren dabei aber von der Aus­zah­lungs­sum­me und der lebens­lan­gen Wohn­si­cher­heit. Ide­al kann die­ses Kon­zept sein, wenn schnell Geld her­muss und die Kos­ten gesenkt wer­den sol­len. Das Kon­strukt bie­tet ver­läss­li­che Vor­tei­le für Ver­käu­fer und Käu­fer zugleich.

Sinn­vol­le und rechts­si­che­re Ver­trags­ge­stal­tung mit nota­ri­el­ler Absicherung

Ecken und Kan­ten oder – bes­ser gesagt – nicht ganz was­ser­dich­te For­mu­lie­run­gen machen man­chen Miet­ver­trag ziem­lich schwam­mig, nicht sel­ten – abge­se­hen von der salo­mo­ni­schen Klau­sel – sogar in diver­sen Pas­sa­gen sogar strit­tig bis rechts­un­gül­tig. Immer wie­der gibt es zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern Aus­ein­an­der­set­zun­gen, die nicht sel­ten vor Gericht lan­den und erst dort ent­schie­den wer­den kön­nen. Zuwei­len sind das die typi­schen Never-Ending-Sto­rys, auf die ins­be­son­de­re Ver­mie­ter nicht die gerings­te Lust haben. Immer­hin kos­ten sol­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen Geld, Zeit und auch die gute Por­ti­on Nerven.

Im Umkehr­schluss gilt die­ser Wunsch nach ver­läss­li­cher Rechts­si­cher­heit des Miet­ver­tra­ges selbst­ver­ständ­lich eben­so für die Mie­ter. Auch die wol­len kei­ne Miet­erhö­hun­gen erle­ben, die nicht im Miet­ver­trag abge­deckt sind,  wol­len nach einem etwa­igen Aus­zug kei­ne unge­recht­fer­tig­ten Abzü­ge des hin­ter­leg­ten Depo­nats erle­ben, möch­ten nicht für Schä­den ver­ant­wort­lich gemacht wer­den, deren Instand­set­zung dem Miet­ver­trag wider­spricht, und vie­les mehr.

Tat­sa­che bleibt also, dass der Miet­ver­trag im Sin­ne bei­der Par­tei­en rechts­si­cher und frei von Inter­pre­ta­ti­ons­lü­cken auf­ge­setzt sein muss. Wer strei­tet schon ger­ne? Und so ist dann auch ledig­lich einer der Vor­tei­le beim Immo­bi­li­en­kauf mit Rück­mie­te, dass der Miet­ver­trag inklu­si­ve der Ver­ein­ba­rung des lebens­lan­gen Wohn­rechts und sämt­li­cher Detail­ver­ein­ba­run­gen nota­ri­ell auf­ge­setzt wird.

Zuver­läs­sig­keit von Mie­tern und Ver­mie­tern als wün­schens­wer­te Voraussetzung

Die Zuver­läs­sig­keit der Mie­ter spielt für Eigen­tü­mer von Miet­im­mo­bi­li­en immer eine immens bedeu­ten­de Rol­le und macht das Sze­na­rio zuwei­len zum Draht­seil­akt. Kommt die Mie­te? Kommt sie pünkt­lich und regel­mä­ßig? Hal­ten die Mie­ter das Haus oder die Woh­nung in Schuss oder gibt es im schlimms­ten Fall sogar den Aus­zugs­van­da­lis­mus mit kost­spie­li­gen Schä­den am Miet­ob­jekt? Sicher­lich kön­nen ver­mie­ten­de Eigen­tü­mer den Cha­rak­ter der Mie­ter vor Ver­trags­un­ter­zeich­nung kei­nes­falls sezie­ren und müs­sen sich bei der her­kömm­li­chen Ver­mie­tung zu einem gro­ßen Teil auf ihr Bauch­ge­fühl ver­las­sen. Somit ver­bleibt auch immer ein scha­les Gefühl im Magen. Was aber, wenn sicher­ge­stellt wäre, dass die Mie­ter eine sehr emo­tio­na­le Bin­dung an das Objekt haben? Dann wäre doch klar oder zumin­dest höchst­wahr­schein­lich, dass Sie sich vor­bild­lich um Ihr Zuhau­se küm­mern wür­den, etwa­ige Schä­den gar nicht erst auf­kom­men lie­ßen, unver­züg­lich eigen­stän­dig behe­ben oder unmit­tel­bar melden.

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Ehe­ma­li­ge Eigen­tü­mer sind per se opti­ma­le und wert­erhal­ten­de Mieter

Dies ist ein Attri­but, das kon­kret auf die­je­ni­gen zutrifft, die ihre eige­ne Immo­bi­lie auf Basis des Rück­miet­kaufs ver­äu­ßern und sich dabei ein lebens­lan­ges Wohn­recht sichern. Wer sich das eige­ne Zuhau­se selbst auf­ge­baut hat und sich auch nach einem Ver­kauf nicht von den ver­trau­ten vier Wän­den tren­nen möch­te, hat ein urei­ge­nes Inter­es­se am Wert­erhalt des Objek­tes, zumal der gleich­be­deu­tend mit Wohn- und Lebens­qua­li­tät ist.

Ver­kaufs­wil­li­ge Eigen­tü­mer pro­fi­tie­ren auch als Mie­ter von der ver­trag­li­chen Ausgestaltung

Wer sich über­legt, sein Zuhau­se auf Basis des  Rück­miet­kaufs zu ver­äu­ßern, möch­te im Nor­mal­fall durch die aus­be­zahl­te Kauf­sum­me aktu­el­le Ver­bind­lich­kei­ten ablö­sen, sich einen lan­ge­ge­heg­ten Traum erfül­len, viel­leicht in die Aus­bil­dung der Kin­der inves­tie­ren, sich selbst­stän­dig machen, was auch immer. Die Grün­de sind so viel­fäl­tig, wie jede Lebens­si­tua­ti­on ein­zig­ar­tig ist. Klar ist, dass die­se Men­schen einer­seits kon­kre­ten finan­zi­el­len Bedarf haben. Zugleich wün­schen sie sich die gute Por­ti­on Sicher­heit. Die wie­der­um wird Ihnen durch die sol­ven­ten Anle­ger gebo­ten, wobei in der ver­trag­li­chen Aus­ge­stal­tung drin­gend auf die detail­ge­naue Aus­füh­rung geach­tet wer­den muss. Immer­hin ist der Immo­bi­li­en­ver­kauf mit Rück­mie­te kei­nes­wegs neu, wird statt­des­sen seit gerau­mer Zeit von Unter­neh­men oder der öffent­li­chen Hand genutzt, um sich Res­sour­cen frei­zu­schau­feln. Neu ist ledig­lich, dass die­ses Kon­zept inzwi­schen auch im pri­va­ten Sek­tor zuneh­mend auf Inter­es­se trifft.

Nota­ri­el­le Sicher­heit durch beur­kun­de­ten Mietvertrag 

Indes ein nor­ma­ler Miet­ver­trag nor­ma­ler­wei­se nur von bei­den Par­tei­en unter­schrie­ben wird, sieht das bei einem Immo­bi­li­en­ver­kauf mit Rück­ver­mie­tung – bei seriö­sen Anbie­tern – grund­sätz­lich anders aus. Die Unter­zeich­nung erfolgt nach ein­ge­hen­der Prü­fung und Bera­tung durch den Notar mit anschlie­ßen­der Beglau­bi­gung. Der dabei imma­nen­te Vor­zug ist, dass das der­art veri­fi­zier­te lebens­lan­ge Wohn­recht sei­tens des neu­en Eigen­tü­mers und somit Ver­mie­ters nicht auf­ge­kün­digt wer­den kann. Und das kann einen sehr lan­gen Zeit­raum betref­fen. Immer­hin ist der Rück­miet­kauf eine Lösung ins­be­son­de­re für die­je­ni­gen, die noch nicht das idea­le Alter für eine Immobilien­verrentung mit Nieß­brauch­recht erreicht haben. Tat­säch­lich ist der Immo­bi­li­en­ver­kauf mit Rück­an­mie­tung altersunabhängig.

Detail­liert bera­ten las­sen und dabei auch ande­re Model­le prüfen

Die DEGIV gehört hier­zu­lan­de zu den Vor­rei­tern der Immobilien­verrentung. Wir selbst ver­ste­hen uns aus­schließ­lich als ver­mit­teln­de Bera­ter und tre­ten nie­mals als Käu­fer auf, um somit poten­zi­el­le Inter­es­sens­kon­flik­te gar nicht erst auf­kom­men zu las­sen. Unse­ren zer­ti­fi­zier­ten Ver­ren­tungs­exper­ten geht es dar­um, die zu Ihrer indi­vi­du­el­len Situa­ti­on per­fekt pas­sen­de Lösung zu fin­den. Umfas­send und ver­ständ­lich infor­mie­ren wir Sie über den Immo­bi­li­en­ver­kauf mit Rück­mie­te. Eben­so zei­gen wir Ihnen sehr ger­ne das Poten­zi­al wei­te­rer Ver­ren­tungs­mo­del­le auf. Wir infor­mie­ren – Sie ent­schei­den. Füh­len Sie sich herz­lich zum kos­ten­frei­en und unver­bind­li­chen Gespräch eingeladen!