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Nießbrauch einfach erklärt: Rechte, Pflichten und Vorteile

Erol Jasharoski
Geschrieben von:
Erol Jasharoski

Ein Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Immobilie. Wer ein Nießbrauchrecht hat, darf die Immobilie in der Regel selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen behalten, ohne Eigentümer zu sein. Das Recht wird üblicherweise notariell vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Besonders wichtig ist der Nießbrauch bei Schenkungen, Erbfällen und bei der Immobilienverrentung, wenn Eigentümer Kapital aus ihrer Immobilie freisetzen möchten, ohne ihr Zuhause aufzugeben.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Nießbrauch gibt Ihnen mehr Rechte als ein reines Wohnungsrecht: Sie dürfen die Immobilie nicht nur bewohnen, sondern grundsätzlich auch vermieten.

Das Eigentum kann auf Kinder, Erben oder Käufer übergehen, während das Nutzungsrecht beim Nießbraucher bleibt.

Der Nießbrauch sollte notariell geregelt und im Grundbuch abgesichert werden.

Der Wert des Nießbrauchs mindert den wirtschaftlichen Wert der Immobilie, weil Käufer oder neue Eigentümer sie nicht frei nutzen können.

Ob Nießbrauch, Wohnungsrecht, Rückmietverkauf oder ein anderes Verrentungsmodell besser passt, hängt von Ihrer persönlichen, familiären und finanziellen Situation ab.

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Mehr Informationen

Was bedeutet Nießbrauch?

Der Nießbrauch ist ein gesetzlich geregeltes Nutzungsrecht. Vereinfacht gesagt: Eine Person darf eine Immobilie nutzen und daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen, obwohl sie nicht oder nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist.

Bei Immobilien bedeutet das meistens:

  • Sie dürfen weiterhin im Haus oder in der Wohnung wohnen.
  • Sie dürfen die Immobilie vermieten, wenn Sie selbst ausziehen oder die Immobilie nicht mehr selbst nutzen möchten.
  • Sie dürfen die Mieteinnahmen behalten.
  • Sie dürfen die Immobilie jedoch nicht verkaufen, wenn Sie nicht mehr Eigentümer sind.

Gesetzlich ist der Nießbrauch in den §§ 1030 ff. BGB geregelt. § 1030 BGB beschreibt den Nießbrauch als Recht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen.

Beispiel: Ein Ehepaar verkauft sein Haus an einen Kapitalanleger, möchte aber weiterhin darin wohnen bleiben. Im Kaufvertrag wird ein lebenslanger Nießbrauch vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Das Ehepaar erhält den Kaufpreis, bleibt in der Immobilie wohnen und könnte die Immobilie bei einem späteren Umzug grundsätzlich vermieten, sofern der Vertrag dies entsprechend zulässt.

Infografik: Nießbrauchrecht: Was gilt für Eigentümer und Nießbraucher?

Nießbrauchrecht oder Wohnungsrecht: Wo liegt der Unterschied?

Der wichtigste Unterschied lautet:

Nießbrauch bedeutet wohnen und wirtschaftlich nutzen. Wohnungsrecht bedeutet in der Regel nur selbst wohnen.

MerkmalNießbrauchWohnungsrecht
Selbst in der Immobilie wohnenJaJa
Immobilie vermietenGrundsätzlich jaIn der Regel nein
Mieteinnahmen behaltenJaNein
Wirtschaftlicher UmfangSehr weitgehendDeutlich eingeschränkter
GrundbucheintragJa, dringend empfohlenJa, dringend empfohlen
Geeignet bei Pflegefall oder AuszugHäufig flexibler, weil eine Vermietung möglich sein kannWeniger flexibel, da meist nur das eigene Wohnen abgesichert ist
Typischer EinsatzSchenkung, Immobilienverrentung, Kapitalfreisetzung, ErbregelungAbsicherung des eigenen Wohnens

Das Wohnungsrecht ist in § 1093 BGB geregelt. Es bezieht sich auf das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu nutzen.

Wann ist Nießbrauch besser?

Nießbrauch ist häufig sinnvoll, wenn Sie sich nicht nur das Wohnen sichern möchten, sondern auch die Möglichkeit behalten wollen, die Immobilie später zu vermieten. Das kann wichtig werden, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen ausziehen, in eine kleinere Wohnung wechseln oder Pflegekosten finanzieren müssen.

Wann ist Wohnungsrecht besser?

Ein Wohnungsrecht kann sinnvoller sein, wenn Sie ausschließlich selbst in der Immobilie wohnen möchten und keine Vermietung planen. Es ist oft einfacher, klarer und kann bei einem Verkauf den Immobilienwert weniger stark mindern als ein umfassender Nießbrauch.

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Rechte und Pflichten

Welche Rechte hat der Nießbraucher?

Der Nießbraucher erhält umfassende Nutzungsrechte. Dazu gehören je nach Vertragsgestaltung insbesondere:

  • die Immobilie selbst zu bewohnen,
  • die Immobilie ganz oder teilweise zu vermieten,
  • Mieteinnahmen zu behalten,
  • die Immobilie im vereinbarten Umfang zu nutzen,
  • gegenüber späteren Eigentümern geschützt zu bleiben, wenn das Recht im Grundbuch eingetragen ist.

⚠️ Wichtig: Der Nießbrauch ist grundsätzlich an die berechtigte Person gebunden. Nach § 1059 BGB ist der Nießbrauch nicht übertragbar; die Ausübung kann aber einem anderen überlassen werden.

Welche Pflichten hat der Nießbraucher?

Mit dem Nießbrauch entstehen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Häufig trägt der Nießbraucher die laufenden Kosten der Nutzung (verhandelbar). Dazu können gehören:

  • Nebenkosten,
  • Grundsteuer,
  • Versicherungen,
  • gewöhnliche Instandhaltung,
  • kleinere Reparaturen,
  • Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung.

§ 1041 BGB regelt, dass der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen hat. In der Praxis sollte aber genau im notariellen Vertrag geregelt werden, wer welche Kosten trägt. Gerade bei Dach, Heizung, Fassade, energetischer Sanierung oder größeren Modernisierungen entstehen sonst schnell Konflikte.

Wer trägt welche Kosten beim Nießbrauch?

KostenartHäufige RegelungWichtig für den Vertrag
Strom, Wasser, HeizungMeist der NießbraucherVerbrauchskosten sollten eindeutig zugeordnet werden
GrundsteuerHäufig der NießbraucherDie Zahlungspflicht sollte ausdrücklich geregelt werden
GebäudeversicherungHäufig der NießbraucherZahlungsweg und Zuständigkeit sollten klar festgelegt werden
Kleinere ReparaturenHäufig der NießbraucherSinnvoll sind klare Betragsgrenzen
Dach, Fassade, HeizungHäufig Eigentümer oder KäuferDie Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Instandhaltung ist wichtig
ModernisierungVerhandlungssacheBesonders wichtig bei älteren Immobilien und energetischen Maßnahmen
VerwaltungskostenVerhandlungssacheBei Eigentumswohnungen sollte die WEG-Kostenverteilung genau geprüft werden

Bei der Immobilienverrentung ist dieser Punkt besonders wichtig. Viele Eigentümer möchten nach dem Verkauf nicht mehr für große Sanierungen verantwortlich sein. Ob das gelingt, hängt vom Modell, Käufer, Kaufpreis und Vertrag ab.

Alles Wichtige zum Nießbrauch in einem Video

In diesem Video haben wir die häufigsten Fragen unserer Kunden zum Thema Nießbrauch bzw. Nießbrauchrecht teilweise auch Wohnungsrecht beantwortet.

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Mehr Informationen

Nießbrauch bei Immobilienverrentung: Wie funktioniert das?

Bei der Immobilienverrentung mit Nießbrauch verkaufen Eigentümer ihre Immobilie ganz oder teilweise und behalten sich ein lebenslanges Nutzungsrecht vor. Dadurch können sie gebundenes Immobilienvermögen in Liquidität umwandeln, ohne sofort ausziehen zu müssen.

Der Ablauf sieht typischerweise so aus:

  1. Die Immobilie wird bewertet.
  2. Der gewünschte Nutzungsumfang wird geklärt.
  3. Der Wert des Nießbrauchs wird berechnet.
  4. Es wird geprüft, ob Nießbrauch, Wohnungsrecht oder Rückmietverkauf besser passt.
  5. DEGIV sucht passende Käufer oder Kapitalanleger.
  6. Die vertraglichen Regelungen werden vorbereitet.
  7. Der Verkauf und der Nießbrauch werden notariell beurkundet.
  8. Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen.

Der Verkaufspreis liegt bei einem Verkauf mit Nießbrauch in der Regel unter dem freien Marktwert. Der Grund ist einfach: Der Käufer erhält zwar das Eigentum, kann die Immobilie aber zunächst nicht frei nutzen oder selbst beziehen.

Infografik: Bestellung eines Nießbrauchrechts am Beispiel einer Immobilie.

Rolle des Nießbrauchs beim Teilverkauf und bei der Leibrente

Beim Teilverkauf wird nur ein Anteil der Immobilie veräußert, der Eigentümer bleibt Miteigentümer. Auch hier kann ein Nießbrauch vereinbart werden, um die Nutzung der gesamten Immobilie zu sichern. Bei der Leibrente wird der Kaufpreis nicht auf einmal ausgezahlt, sondern als monatliche Zahlung geleistet. Der Nießbrauch schützt den Verkäufer davor, das Nutzungsrecht zu verlieren, selbst wenn der Käufer die Immobilie weiterveräußert.

Die Eintragung im Grundbuch ist dabei entscheidend. Sie stellt sicher, dass der Nießbrauch unabhängig von einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt. So bleibt die Nutzung lebenslang garantiert.

⚠️ Vor allem beim Teilverkauf wird das Nießbrauchrecht fast immer nur zweitrangig eingetragen. Dies birgt Risiken für die ehemaligen Eigentümer. Wir empfehlen immer eine erstrangige Eintragung des Nießbrauch – nur diese bietet Ihnen absolute Sicherheit.

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Wie wird der Wert des Nießbrauchs berechnet?

Der Wert des Nießbrauchs hängt vor allem von drei Faktoren ab:

  • dem Wert oder der ortsüblichen Miete der Immobilie,
  • dem Alter und der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person,
  • der Frage, ob der Nießbrauch lebenslang oder befristet gelten soll.

Vereinfacht lautet die Grundlogik:

Jahreswert der Nutzung × Kapitalwertfaktor = Wert des Nießbrauchs

Der Jahreswert entspricht häufig der erzielbaren Jahresmiete oder einem fiktiven Mietwert. Der Kapitalwertfaktor richtet sich nach Alter, Geschlecht, Laufzeit und steuerlicher Bewertungslogik.

Beispielrechnung

Angenommen, eine Immobilie hätte eine ortsübliche Monatsmiete von 1.500 Euro.

Jahreswert: 1.500 Euro × 12 = 18.000 Euro

Wird dieser Jahreswert mit einem beispielhaften Faktor von 10 multipliziert, ergibt sich ein Nießbrauchwert von 180.000 Euro.

Dieser Wert reduziert den wirtschaftlichen Wert der Immobilie für Käufer oder Beschenkte. Die konkrete Berechnung sollte individuell geprüft werden, vor allem wenn steuerliche Folgen relevant sind.

Sie wollen den Wert des Nießbrauch berechnen? Die einfachste und schnellste Lösung: Nutzen Sie den kostenlosen und unverbindlichen Nießbrauchrechner von DEGIV, um eine erste Einschätzung zu erhalten.

Hier geht’s zum DEGIV Nießbrauch-Rechner

Zur Orientierung:

  • Grundlage ist der Jahreswert der Nutzung, meist die ortsübliche Miete.
  • Dieser Jahreswert wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der sich aus der Restlebenserwartung laut Sterbetafel ergibt.
  • Der so ermittelte Kapitalwert mindert bei einem Verkauf oder einer Schenkung den Immobilienwert entsprechend.

Welche Vorteile hat Nießbrauch?

Vorteile für Eigentümer im Alter

  • Sie können weiterhin in Ihrer Immobilie wohnen bleiben.
  • Sie können Kapital aus der Immobilie freisetzen.
  • Sie behalten sich wirtschaftliche Flexibilität vor, weil eine Vermietung möglich sein kann.
  • Sie können Angehörige finanziell unterstützen.
  • Sie können Erb- oder Schenkungsfragen zu Lebzeiten strukturieren.
  • Sie können bei einem späteren Auszug unter Umständen Mieteinnahmen erzielen.

Vorteile bei Schenkung oder vorweggenommener Erbfolge

Ein Nießbrauch kann helfen, eine Immobilie zu Lebzeiten zu übertragen und trotzdem abgesichert zu bleiben. Gleichzeitig kann der Wert des Nießbrauchs den steuerlich relevanten Wert der Übertragung mindern. Ob und in welcher Höhe dadurch steuerliche Vorteile entstehen, muss im Einzelfall steuerlich geprüft werden.

Vorteile für Kapitalanleger

Kapitalanleger erwerben eine Immobilie mit eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit, häufig zu einem reduzierten Kaufpreis. Dafür benötigen sie einen langfristigen Anlagehorizont und müssen verstehen, dass Eigennutzung oder freie Vermietung erst möglich werden, wenn der Nießbrauch endet.


Welche Nachteile und Risiken hat Nießbrauch?

Ein Nießbrauch ist nicht für jede Situation die beste Lösung.

Geringerer Verkaufspreis

Je jünger die berechtigte Person ist und je höher der Mietwert der Immobilie ausfällt, desto höher ist der Wert des Nießbrauchs. Das reduziert den erzielbaren Kaufpreis.

Komplexe Vertragsgestaltung

Kosten, Instandhaltung, Vermietung, Pflegefall, Auszug, Modernisierung und Grundbuchrang müssen sauber geregelt werden. Unklare Verträge können später zu Streit führen.

Belastung für Käufer oder Erben

Eigentümer oder Erben können die Immobilie nicht frei nutzen, solange der Nießbrauch besteht. Ein Verkauf ist zwar möglich, aber nur mit dem eingetragenen Recht.

Steuerliche und rechtliche Prüfung nötig

Nießbrauch kann steuerliche Auswirkungen haben, insbesondere bei Schenkung, Erbschaft, Vermietung und Verkauf. Eine individuelle Prüfung durch Steuerberater, Notar oder Rechtsanwalt ist dringend empfehlenswert.

Pflegefall und Auszug

Ein großer Vorteil des Nießbrauchs ist die mögliche Vermietung. Diese sollte aber vertraglich sauber abgesichert werden. Wenn Sie später in eine Pflegeeinrichtung ziehen und die Immobilie vermieten möchten, muss klar sein, dass und wie dies möglich ist.


Was passiert mit dem Nießbrauch im Pflegefall?

Zieht der Nießbraucher in ein Pflegeheim, endet der Nießbrauch nicht automatisch. Das Recht besteht grundsätzlich weiter, solange es nicht befristet ist, aufgehoben wird oder mit dem Tod endet.

Praktisch stellt sich dann die Frage: Darf die Immobilie vermietet werden?

Beim Nießbrauch ist genau diese wirtschaftliche Nutzung häufig möglich. Dadurch können Mieteinnahmen entstehen, die zur Finanzierung von Pflege, Betreuung oder Lebenshaltung beitragen. Beim reinen Wohnungsrecht ist diese Möglichkeit meist deutlich eingeschränkter.

Deshalb sollte der Pflegefall bereits vor Vertragsabschluss besprochen werden.


Kann eine Immobilie mit Nießbrauch verkauft werden?

Ja, eine Immobilie mit Nießbrauch kann verkauft werden. Der Käufer übernimmt die Immobilie dann aber mit dem bestehenden Recht. Das bedeutet: Der Nießbrauch bleibt bestehen und schränkt die Nutzung der Immobilie weiterhin ein.

Für Verkäufer ist wichtig: Ein eingetragener Nießbrauch macht die Immobilie für viele Käufer weniger attraktiv. Kapitalanleger können dennoch interessiert sein, wenn Preis, Lage, Zustand, Laufzeitannahme und Vertragsgestaltung zusammenpassen.


Wann endet der Nießbrauch?

Ein Nießbrauch endet typischerweise:

  • mit dem Tod des Berechtigten,
  • bei einer vereinbarten Befristung mit Ablauf der Frist,
  • durch freiwilligen Verzicht,
  • durch notarielle Löschung im Grundbuch,
  • unter bestimmten vertraglich vereinbarten Bedingungen.

Der Nießbrauch ist nicht vererbbar. Er ist an die berechtigte Person gebunden. Das sollte bei Ehepaaren, Lebenspartnern und Familienkonstellationen unbedingt berücksichtigt werden.


Welche Formen des Nießbrauchs gibt es?

Vorbehaltsnießbrauch

Der bisherige Eigentümer überträgt die Immobilie, behält sich aber den Nießbrauch vor. Das ist häufig bei Schenkungen an Kinder oder beim Verkauf mit Nutzungsrecht relevant.

Zuwendungsnießbrauch

Der Eigentümer bleibt Eigentümer, räumt aber einer anderen Person das Nutzungsrecht ein. Das kann innerhalb der Familie oder bei bestimmten Vermögensgestaltungen vorkommen.

Quotennießbrauch

Der Nießbrauch bezieht sich nur auf einen Anteil der Immobilie oder auf einen bestimmten wirtschaftlichen Anteil.

Befristeter Nießbrauch

Das Recht gilt nicht lebenslang, sondern nur für eine bestimmte Dauer. Das kann sinnvoll sein, wenn ein späterer Umzug geplant ist oder ein bestimmter Übergangszeitraum abgesichert werden soll.


Nießbrauch, Wohnungsrecht oder Rückmietverkauf: Was passt besser?

SituationHäufig passende LösungWarum?
Sie möchten sicher wohnen bleiben und nicht vermietenWohnungsrechtDas Wohnungsrecht ist einfacher und häufig weniger wertmindernd als ein umfassender Nießbrauch
Sie möchten bei einem späteren Auszug vermieten könnenNießbrauchDer Nießbrauch bietet mehr wirtschaftliche Flexibilität, weil eine Vermietung möglich sein kann
Sie möchten verkaufen und künftig Miete zahlenRückmietverkaufDer Verkauf wird mit einem Mietvertrag kombiniert und schafft eine klare mietvertragliche Struktur
Sie möchten Ihre Immobilie an Kinder übertragen, aber abgesichert bleibenVorbehaltsnießbrauchDer bisherige Eigentümer überträgt die Immobilie, behält sich aber das Nutzungsrecht vor
Sie möchten Kapital freisetzen und größere Kosten abgebenVerkauf mit Wohnungsrecht oder RückmietmodellJe nach Käufer, Kaufpreis und Vertragsgestaltung können größere Instandhaltungspflichten anders verteilt werden
Sie möchten den höchstmöglichen Verkaufspreis erzielenKlassischer Verkauf mit AuszugEine frei verfügbare Immobilie erzielt in der Regel den höchsten Marktpreis

Die richtige Lösung hängt nicht nur vom Immobilienwert ab, sondern von Ihrer Lebensplanung, Ihrem Liquiditätsbedarf, Ihrem Gesundheitszustand, Ihrer familiären Situation und Ihrer Bereitschaft, Rechte und Pflichten langfristig zu regeln.


Typische Fehler beim Nießbrauch

Fehler 1: Nießbrauch und Wohnungsrecht werden verwechselt

Viele Eigentümer sagen „Wohnrecht“, meinen aber eigentlich Nießbrauch. Der Unterschied ist entscheidend, vor allem wenn eine spätere Vermietung möglich bleiben soll.

Fehler 2: Der Pflegefall wird nicht geregelt

Was passiert, wenn Sie ausziehen müssen? Darf vermietet werden? Wer kümmert sich um Verwaltung, Mietvertrag und Instandhaltung? Diese Fragen sollten vorab geklärt werden.

Fehler 3: Kosten werden zu ungenau verteilt

„Der Käufer trägt die großen Kosten“ klingt einfach, reicht aber oft nicht. Im Vertrag sollte konkret stehen, was gewöhnliche und außergewöhnliche Instandhaltung bedeutet.

Fehler 4: Der Grundbuchrang wird unterschätzt

Die Sicherheit des Nießbrauchs hängt wesentlich von der Grundbucheintragung und der Rangstelle ab. DEGIV empfiehlt, die Absicherung im Grundbuch besonders sorgfältig prüfen zu lassen.

Fehler 5: Steuerliche Folgen werden zu spät geprüft

Bei Schenkung, Vermietung, Erbschaft und Verkauf können steuerliche Fragen entstehen. Diese sollten nicht erst kurz vor dem Notartermin geklärt werden.


Checklisten und Hilfsmittel

Checkliste: Ist der Nießbrauch für Sie sinnvoll?

Mit dieser Übersicht können Sie prüfen, ob ein Nießbrauch für Ihre persönliche Situation geeignet ist. Die Checkliste ersetzt keine Beratung, hilft aber, sich auf ein Gespräch mit einem Experten vorzubereiten.

1. Persönliche Lebenssituation

  • Sie möchten weiterhin in Ihrer Immobilie wohnen oder Mieteinnahmen daraus erzielen.
  • Sie planen, Ihr Vermögen rechtzeitig zu regeln oder an Ihre Kinder zu übertragen.
  • Sie wünschen finanzielle Sicherheit im Alter, ohne Ihre Immobilie verkaufen zu müssen.

2. Wirtschaftliche Überlegungen

  • Sie benötigen zusätzliches Kapital zur Aufstockung der Rente oder für Pflegekosten.
  • Sie sind bereit, die laufenden Kosten und Instandhaltung im Rahmen Ihrer Verpflichtungen zu tragen.
  • Sie möchten steuerliche Vorteile bei einer Schenkung oder Erbschaft nutzen.

3. Rechtliche und organisatorische Punkte

  • Der Nießbrauch soll notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.
  • Alle Pflichten zwischen Eigentümer und Nießbraucher sind im Vertrag klar geregelt.
  • Es wurde festgelegt, ob eine Vermietung erlaubt ist.

Wenn Sie die meisten Punkte mit „Ja“ beantworten, lohnt sich eine ausführliche Beratung. Die DEGIV bietet Ihnen dazu eine kostenfreie Erstinformation und Unterstützung bei der Bewertung Ihrer Immobilie.

Eine gut vorbereitete Entscheidung vermeidet spätere Konflikte und schafft Klarheit über die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen des Nießbrauchs.

Wie DEGIV Sie beim Nießbrauch unterstützt

Die Entscheidung für oder gegen einen Nießbrauch sollte nicht isoliert getroffen werden. Bei DEGIV betrachten wir nicht nur ein einzelnes Modell, sondern vergleichen verschiedene Wege der Immobilienverrentung. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen:

  • ob Nießbrauch, Wohnungsrecht, Rückmietverkauf oder ein anderes Modell besser passt,
  • welcher Immobilienwert realistisch ist,
  • wie sich der Nießbrauch auf den Verkaufspreis auswirkt,
  • welche Käufergruppen für Ihre Immobilie infrage kommen,
  • welche Vertrags- und Grundbuchpunkte besonders wichtig sind,
  • welche Fragen Sie mit Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt klären sollten.

Unser Ziel ist nicht, Ihnen pauschal ein Modell zu empfehlen, sondern eine Lösung zu finden, die zu Ihrer Immobilie, Ihrer Lebenssituation und Ihren finanziellen Zielen passt.

Nützliche Hilfsmittel

Zur besseren Einschätzung Ihrer Möglichkeiten können Sie folgende Tools und Unterlagen verwenden:

  • Nießbrauch-Rechner: Ermittelt den Kapitalwert Ihres Nießbrauchs auf Basis von Alter, Mieteinnahmen und Lebenserwartung. Zum Rechner
  • Informationspaket Immobilienverrentung: Enthält Beispiele, Vertragsübersichten und Hinweise zur steuerlichen Behandlung. Jetzt Infopaket anfordern.
  • Beratungsgespräch: Klärt offene Fragen und zeigt individuelle Gestaltungswege. Jetzt kostenfreie Beratung anfordern.

Häufige Fragen zum Nießbrauch (FAQ)

Was ist Nießbrauch einfach erklärt?

Nießbrauch bedeutet, dass eine Person eine Immobilie nutzen und wirtschaftlich verwerten darf, obwohl sie nicht Eigentümer ist. Sie darf die Immobilie in der Regel selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen behalten.

Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnungsrecht?

Beim Nießbrauch dürfen Sie die Immobilie grundsätzlich selbst nutzen und vermieten. Beim Wohnungsrecht dürfen Sie die Immobilie in der Regel nur selbst bewohnen. Das Wohnungsrecht ist damit enger als der Nießbrauch.

Kann ich eine Immobilie mit Nießbrauch verkaufen?

Ja. Die Immobilie kann verkauft werden, der Käufer übernimmt sie aber mit dem bestehenden Nießbrauch. Das reduziert meist den Verkaufspreis, weil der Käufer die Immobilie nicht frei nutzen kann.

Darf der Nießbraucher die Immobilie vermieten?

Ja, das ist einer der zentralen Unterschiede zum Wohnungsrecht. Die Vermietung sollte aber im Vertrag eindeutig geregelt werden.

Wer zahlt Reparaturen beim Nießbrauch?

Häufig trägt der Nießbraucher laufende Kosten und gewöhnliche Instandhaltung. Größere Instandhaltungen können beim Eigentümer liegen. Die genaue Aufteilung sollte im notariellen Vertrag geregelt werden.

Endet der Nießbrauch beim Auszug ins Pflegeheim?

Nicht automatisch. Der Nießbrauch besteht grundsätzlich weiter. Gerade deshalb sollte vorher geregelt werden, ob die Immobilie in diesem Fall vermietet werden darf.

Ist Nießbrauch vererbbar?

Nein. Der Nießbrauch ist an die berechtigte Person gebunden und grundsätzlich nicht vererbbar.

Wie wird der Nießbrauch berechnet?

Meist wird der Jahreswert der Nutzung, also zum Beispiel die ortsübliche Jahresmiete, mit einem Kapitalwertfaktor multipliziert. Alter, Laufzeit und Lebenserwartung spielen dabei eine wichtige Rolle.

Ist Nießbrauch steuerlich vorteilhaft?

Das kann der Fall sein, vor allem bei Schenkung oder vorweggenommener Erbfolge. Ob tatsächlich ein steuerlicher Vorteil entsteht, muss individuell geprüft werden.

Wann ist Nießbrauch besser als Wohnungsrecht?

Nießbrauch ist meist besser, wenn Sie sich neben dem Wohnen auch die Vermietung und damit mögliche Mieteinnahmen sichern möchten. Wenn Sie ausschließlich wohnen bleiben möchten, kann ein Wohnungsrecht ausreichen.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Zu steuerlichen Fragen können und dürfen wir keine konkreten Auskünfte und Ratschläge geben. Stattdessen sollten Interessierte sich von auskunftslegitimierten Stellen z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt entsprechend fachlich beraten lassen.

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