Leib­ren­te und Steuern

Die steu­er­li­che Behand­lung der Leib­ren­te aus der Immobilienverrentung

Die Leib­ren­te ist eine der zeit­ge­mä­ßen Mög­lich­kei­ten, die gesetz­li­che Ren­te auf­zu­bes­sern und lang­fris­tig mehr Geld zur Ver­fü­gung zu haben. Übli­cher­wei­se lebens­lang erhal­ten Sie im Kon­text der Immobilien­verrentung monat­li­che Zah­lun­gen, womit es sich dem­nach um ein kon­kre­tes Ein­kom­men han­delt. Inso­fern wird der Fis­kus dafür auch Steu­ern ver­lan­gen. Ver­bleibt die Fra­ge, wie die Leib­ren­te aus der Immobilien­verrentung steu­er­lich kon­kret behan­delt wird. Die Details hier­zu erfah­ren Sie im Folgenden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen rund um das The­ma Leib­ren­te fin­den Sie auf unse­re The­men­sei­te. Wir wol­len hier näher betrach­ten, wie die Leib­ren­te berech­net wird.

Leib­ren­te per Definitionem

Die Immo­bi­li­en­leib­ren­te kommt einem Haus- oder Woh­nungs­ver­kauf auf Raten nahe. Per Defi­ni­ti­on ist die Leib­ren­te eine wie­der­keh­ren­de Leis­tung. Im Nor­mal­fall han­delt  es sich dabei um eine monat­li­che Zah­lung. Beim Immo­bi­li­en­ver­kauf nach dem Kon­zept der Immobilien­verrentung mit Leib­ren­te, ist die Ren­te gleich­be­deu­tend mit der Zah­lung des Ver­kaufs­prei­ses, die sich wie­der­um nach indi­vi­du­el­len Anfor­de­run­gen und Rah­men­be­din­gun­gen aus­ge­stal­ten lässt. Bei einem Ver­kauf auf Leib­ren­te wird der nach einer spe­zi­el­len For­mel fest­ge­stell­te Kauf­preis statt auf ein­mal in Raten aus­ge­zahlt. Die Zah­lung der Raten ist dabei nicht direkt an den Kauf­preis der Immo­bi­lie, son­dern an den „Leib“ der durch die Leib­ren­te begüns­tig­ten Per­son gebun­den und endet erst mit deren Ableben.

Lebens­lang gleich­blei­ben­de Bezüge

Beim Immo­bi­li­en­ver­kauf gegen Leib­ren­te erhal­ten die Ver­kau­fen­den übli­cher­wei­se lebens­lang Monat für Monat gleich­blei­ben­de Bezü­ge in Form einer pri­va­ten Ren­te. Das heißt, wir reden beim The­ma Leib­ren­te und Steu­ern von einem Ein­kom­men. Ein­kom­men, Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen als auch geld­wer­te Vor­tei­le müs­sen hier­zu­lan­de ver­steu­ert wer­den. So auch die Leibrente.

Besteue­rung des Ertragsanteils

Leib­ren­ten sind nach dem Ertrags­an­teil zu besteu­ern. Allein dies ist ohne wei­te­re Erklä­rung ein abs­trak­tes Wort, zumal nicht auf Anhieb klar ist, wo hier ein Ertrag liegt und was exakt damit gemeint ist. Ver­su­chen wir eine Erklä­rung und Definition:

Das Haus wird zu Leb­zei­ten ver­kauft. Bei einem her­kömm­li­chen Immo­bi­li­en­ver­kauf wür­de eine Ein­mal­sum­me flie­ßen. Beim Ver­kauf mit Leib­ren­te hin­ge­gen erfolgt die Zah­lung über eine (im Nor­mal­fall) lebens­lan­ge Ren­te, die Leib­ren­te. Dar­in ent­hal­ten ist ein Zins­an­teil und exakt die­ser Teil ist steu­er­pflich­tig. Bezeich­net wird die­ser Anteil als Ertrags­an­teil der Leib­ren­te. Der zu ver­steu­ern­de Ertrags­an­teil ist wie­der­um nach Alter gestaf­felt. Je älter Sie wer­den, umso gerin­ger der pro­zen­tua­le steu­er­schäd­li­che Anteil. Das beginnt bei einem Anteil von 18 Pro­zent im Alter von 65 und 66 und redu­ziert sich bis zum Alter von 97 Jah­ren immer wei­ter auf nur noch 1 Pro­zent. Mit Ihrem per­sön­li­chen Steu­er­satz zah­len Sie also kei­nes­wegs auf die gesam­te Leib­ren­te Steu­ern, ledig­lich auf den immer gerin­ger wer­den­den Ertrags­an­teil.

Bei­spiel­rech­nung

Gehen wir bei­spiel­haft davon aus, dass Sie im Alter von 70 Jah­ren erst­mals die Leib­ren­te bezo­gen haben, müs­sen Sie 15 Pro­zent der Leib­ren­te ver­steu­ern bzw. zu Ihren wei­te­ren Ein­künf­ten – auch der gesetz­li­chen Ren­te – hinzuaddieren.

Neh­men wir wei­ter­hin an, Sie erhal­ten eine Leib­ren­te von monat­lich 1.000 Euro, ver­steu­ern Sie 150 Euro monat­lich x 12 Mona­te = 1.800 Euro.

Aller­dings nur, soweit die kumu­lier­ten Ein­nah­men Ihre Grund­frei­be­trä­ge über­stei­gen. Ab 2021 beträgt der Steu­er­frei­be­trag 9.744 Euro für Allein­ste­hen­de; 19.488 Euro für Ver­hei­ra­te­te. Erst auf die Dif­fe­renz zwi­schen Frei­be­trä­gen und Gesamt­ein­kom­men – bei der Leib­ren­te ist es ledig­lich der Ertrags­an­teil – zah­len Sie Steu­ern nach Ihrem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz. Bezeich­net wird das als nach­ran­gi­ge Besteue­rung von Renten.

Alter­na­ti­ven zur Leib­ren­te – wir bie­ten auch ande­re Modelle

Wel­ches Modell für Sie das rich­ti­ge ist, hängt ganz von Ihren Bedürf­nis­sen und Ihrer per­sön­li­chen Lebens­si­tu­ta­ti­on an. Unser Ver­ren­tungs­exper­ten besu­chen Sie ger­ne zu Hau­se und bespre­chen mit Ihnen Ihre Wün­sche. Bei uns in nichts in Stein gemei­ßelt. Es ist durch­aus mög­lich, indi­vi­du­el­le Pake­te ganz nach Ihren Bedürf­nis­sen zu schnü­ren. Ver­ein­ba­ren Sie ger­ne ein kos­ten­lo­ses Erst­ge­spräch.

Modelle der Immobilienverrentung

Alters­ein­künf­te­ge­setz regelt nach­ran­gi­ge Besteuerung

Bereits Anfang 2005 ist hier­zu­lan­de das soge­nann­te Alters­ein­künf­te­ge­setz aus­ge­rollt wor­den. Ein­ge­führt wur­de damit die nach­ge­la­ger­te Besteue­rung von Ren­ten bis zum Jahr 2040. Die­se nach­ge­la­ger­te Besteue­rung bzw. deren ver­an­schlag­te Höhe erfolgt schritt­wei­se. War es zuvor so, dass bei Ren­ten aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung der Ertrags­an­teil steu­er­pflich­tig war, wur­de per Inkraft­tre­ten des Alters­ein­künf­te­ge­set­zes ein Besteue­rungs­an­teil von 50 Pro­zent ein­ge­führt. Die­ser steu­er­pflich­ti­ge Anteil stieg zum Jahr 2020 um jähr­lich 2 Pro­zent. Ab dem Jahr 2021 und bis 2040 steigt der Besteue­rungs­an­teil pro Jahr um 1 Pro­zent. Danach kann er nicht mehr stei­gen. Im Jahr 2040 sind die 100 Pro­zent erreicht. Das wür­de dra­ma­tisch klin­gen, wenn es da nicht die per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge gäbe.

Unter­schied­li­che Kon­stel­la­tio­nen bedeu­ten abwei­chen­de Steuerberechnung

Als Resü­mee lässt sich zie­hen, dass Leib­ren­ten wie auch gesetz­li­che Ren­ten kei­nes­falls steu­er­frei sind, die anfal­len­den For­de­run­gen des Finanz­am­tes sich beim The­ma Leib­ren­te und Steu­ern aber in sehr ver­tret­ba­ren Gren­zen hal­ten. Wis­sen soll­te man jedoch, dass vom jewei­li­gen Ein­zel­fall abhän­gig wei­te­re Steu­ern anfal­len kön­nen. Neh­men wir bei­spiels­wei­se die Kon­stel­la­ti­on, dass die Leib­ren­te ver­trag­lich nicht bis ans Lebens­en­de ver­ein­bart wur­de. In sol­chen Fäl­len wird der Fis­kus sich wie­der­um auf den Bezugs­zeit­raum bezie­hen und ande­re Ertrags­an­tei­le fest­le­gen, die übli­cher­wei­se gerin­ger aus­fal­len. So sind das etwa bei einer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Bezugs­dau­er von 5 Jah­ren ledig­lich 5 Prozent.

Kom­ple­xe The­ma­tik mit zahl­rei­chen Fallstricken

Leib­ren­te und Steu­ern sind kom­ple­xe The­men, bei denen Infor­ma­tio­nen im Inter­net allen­falls als Denk­an­stö­ße genutzt wer­den soll­ten. Sie benö­ti­gen kon­kre­te Aus­künf­te und belast­ba­re Daten und Fak­ten. Bei der Immobilien­verrentung gehö­ren wir zu den markt­aner­kann­ten Vor­rei­tern und sind mit sämt­li­chen Aus­ge­stal­tungs­va­ri­an­ten umfas­send ver­traut. Unse­re zer­ti­fi­zier­ten Ver­ren­tungs­exper­ten kön­nen Ihnen detail­liert und auf den Ein­zel­fall bezo­gen auf­zei­gen, wel­ches das für Sie bes­te Pro­dukt ist. Für unse­re Bera­tungs­qua­li­tät sind wir aus­ge­zeich­net und zum Bran­chen­sie­ger gekürt wor­den. Jeder­zeit freu­en wir uns dar­auf und dar­über, auch Ihnen unse­re geball­te Exper­ti­se zur Ver­fü­gung stel­len zu dürfen.

Häu­fi­ge Fra­gen unse­rer Kunden

Für wen lohnt sich eine Leibrente?

Die­se Fra­ge kann nicht ein­deu­tig beant­wor­tet wer­den, da dies abhän­gig von der Rest­le­bens­dau­er des Ver­käu­fers ist.

Wel­che Kos­ten fal­len für mich an?

Das Nieß­brauch­recht muss beim Notar beur­kun­det und anschlie­ßend ins Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den. Kos­ten fal­len für Notar und Grund­buch­amt an, getra­gen vom Käu­fer des Objektes.

Wel­che Arten der Leib­ren­te gibt es?

  • Die Zeit­ren­te über einen befris­te­ten Zeitraum
  • Lebens­läng­li­che Leib­ren­te bis zum Able­ben des Empfängers
  • Leib­ren­te auf Basis zwei­er Per­so­nen
    • Ver­bin­dungs­ren­te auf das län­ge­re Leben, also bis bei­de Per­so­nen ver­stor­ben sind
    • Ver­bin­dungs­ren­te auf das kür­ze­re Leben, also bis eine der bei­den Per­so­nen ver­stor­ben ist

Kann ich mei­ne Immo­bi­lie noch vermieten?

Der Käu­fer räumt dem Käu­fer ein Wohn­recht ein, jedoch ist es dem Ver­käu­fer nicht erlaubt, die Immo­bi­lie zu ver­mie­ten oder zu ver­pach­ten, wie dies bei­spiels­wei­se beim Nieß­brauch der Fall ist. Wer eine Immo­bi­lie ver­mie­ten möch­te, ohne der Eigen­tü­mer zu sein, benö­tigt das Nieß­brauch­recht. Mehr Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie hier.

Wich­tig in die­sem Zusam­men­hang: Zu steu­er­li­chen Fra­gen kön­nen und dür­fen wir kei­ne kon­kre­ten Aus­künf­te und Rat­schlä­ge geben. Statt­des­sen soll­ten Inter­es­sier­te sich von aus­kunfts­le­gi­ti­mier­ten Stel­len ent­spre­chend fach­lich bera­ten lassen.

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