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Nießbrauch und Wohnungsrecht – der Unterschied

Synonyme Verwendung der Begriffe

In der Umgangssprache werden die Begriffe Nießbrauch und Wohnrecht sehr häufig als Synonym verwendet. Dies allerdings fälschlicherweise. Juristische Laien werden dadurch aber oft verunsichert. Die Begriff sind streng genommen nicht exakt Deckungsgleich. Das eingeräumte Gebrauchsrecht ist je nach Modell mehr oder weniger umfangreich.

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Der Unterschied zwischen Wohnrecht und Wohnungsrecht

Nicht nur zwischen den Begriffen “Nießbrauch” und “Wohnungsrecht” gibt es rechtliche Unterschiede, auch die Begriffe “Wohnrecht” und “Wohnungsrecht” werden fälschlicherweise im alltäglichen Sprachgebrauch synonym verwendet.

Die rechtlichen Unterschiede zwischen den beiden Sachverhalten liegt in der Nutzung durch den Eigentümer:

  • Das Recht auf Mitbenutzung einer Wohnung ist das Wohnrecht. Eigentümer und Berechtigter nutzen die Immobilie gemeinsam.
  • Das Recht auf alleinige Nutzung einer Wohnung ist das Wohnungsrecht. Der Eigentümer ist nicht zur Nutzung berechtigt.

Der Unterschied Nießbrauch und Wohnungsrecht auf Lebenszeit

Auch wenn die Begriff “Nießbrauch” und “Wohnrecht” in der Umgangssprache häufig synonym verwendet werden, muss man die Unterschiede beachten.

Wohnungsrecht

  • Das Wohnungsrecht ist in §1093 BGB geregelt
  • Das Modell ist eine Absplittung aus dem Nutzungsrecht
  • Das Wohnungsrecht gestattet lediglich die Benutzung
  • Das Wohnungsrecht beinhaltet kein Fruchtziehungsrecht
  • Das Wohnungsrecht kann auch auf nur einen Teil einer Immobilie beschränkt werden
  • Das Wohnungsrecht endet mit dem Auszug aus der Immobilie
  • Eintragung im Grundbuch erfolgt
  • Das Wohnungsrecht kann nicht vererbt werden, bleibt aber nach einem Eigentumswechsel

Nießbrauchrecht

  • Der Nießbrauch ist in den §§1030 ff. BGB geregelt
  • Der Begriff Nießbrauch kommt vom lateinischen Begriff “usus fructus” und bedeutet wörtlich “Fruchtziehungsrecht
  • Dieses ist das Recht, Nutzen aus einer Sache zu ziehen
  • Bei Immobilien bedeutet es das Recht, die Immobilie selbst zu bewohnen oder sogar zu vermieten
  • Eintragung im Grundbuch erfolgt
  • Das Nießbrauchrecht kann nicht vererbt werden, bleibt aber nach einem Eigentumswechsel

Steuerliche Behandlung von Nießbrauch und Wohnungsrecht auf Lebenszeit

Erbschafts ‑oder Schenkungssteuer fällt sowohl bei Wohnungsrecht als auch bei Nießbrauch an, sofern der Kapitalwert den Freibetrag des Berechtigten überschreitet.

Wenn der Nießbraucher die Wohnung selbst bewohnen möchte, findet dieselbe Betrachtung statt wie beim Wohnungsrecht.

Der Kapitalwert entspricht dem Jahreswert der eingesparten Mietausgaben multipliziert mit dem anzusetzenden Faktor für die Lebenserwartung.

Beim Nießbraucher besteht noch eine weitere Möglichkeit: Vermietet er die zur Nutzung überlassene Immobilie zum Beispiel weiter, generiert er hieraus Mieteinnahmen, die selbst auch höher liegen können als die geschätzte Mieteinsparung beim Wohnrecht. Diese fallen dann in den Jahreswert. Beim Wohnrecht ist diese Berechnungsmethode nicht möglich, weil kein Recht auf Fremdvermietung und Fruchtziehung besteht.

Nicht nur bei der Steuer, auch in anderen Belangen werden Nießbrauch und Wohnungsrecht im Erbrecht weitestgehend gleich behandelt. Auch Rechte und Pflichten – außer Fruchtziehung – bleiben die selben.

Alles Wichtige zum Nießbrauch in einem Video

In diesem Video haben wir die häufigsten Fragen unserer Kunden zum Thema Nießbrauch bzw. Nießbrauchrecht teilweise auch Wohnungsrecht beantwortet. Fragen wie:

  • Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch- und Wohnungsrecht?
  • Welche Rechte und Pflichten hat der neue Eigentümer?
  • Wie berechnet sich der Wert eines Nießbrauchrechts?
  • Wann mit der Planung einer Verrentung beginnen?
  • Viele weitere…
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