Nieß­brauch und Woh­nungs­recht – der Unterschied

Syn­ony­me Ver­wen­dung der Begriffe

In der Umgangs­spra­che wer­den die Begrif­fe Nieß­brauch und Wohn­recht sehr häu­fig als Syn­onym ver­wen­det. Dies aller­dings fälsch­li­cher­wei­se. Juris­ti­sche Lai­en wer­den dadurch aber oft ver­un­si­chert. Die Begriff sind streng genom­men nicht exakt Deckungs­gleich. Das ein­ge­räum­te Gebrauchs­recht ist je nach Modell mehr oder weni­ger umfangreich.

Der Unter­schied zwi­schen Wohn­recht und Wohnungsrecht

Nicht nur zwi­schen den Begrif­fen “Nieß­brauch” und “Woh­nungs­recht” gibt es recht­li­che Unter­schie­de, auch die Begrif­fe “Wohn­recht” und “Woh­nungs­recht” wer­den fälsch­li­cher­wei­se im all­täg­li­chen Sprach­ge­brauch syn­onym verwendet.

Die recht­li­chen Unter­schie­de zwi­schen den bei­den Sach­ver­hal­ten liegt in der Nut­zung durch den Eigentümer:

  • Das Recht auf Mit­be­nut­zung einer Woh­nung ist das Wohn­recht. Eigen­tü­mer und Berech­tig­ter nut­zen die Immo­bi­lie gemein­sam.
  • Das Recht auf allei­ni­ge Nut­zung einer Woh­nung ist das Woh­nungs­recht. Der Eigen­tü­mer ist nicht zur Nut­zung berech­tigt.

Der Unter­schied Nieß­brauch und Woh­nungs­recht auf Lebenszeit

Auch wenn die Begriff “Nieß­brauch” und “Wohn­recht” in der Umgangs­spra­che häu­fig syn­onym ver­wen­det wer­den, muss man die Unter­schie­de beachten.

Woh­nungs­recht

  • Das Woh­nungs­recht ist in §1093 BGB geregelt
  • Das Modell ist eine Absplit­tung aus dem Nut­zungs­recht
  • Das Woh­nungs­recht gestat­tet ledig­lich die Benut­zung
  • Das Woh­nungs­recht beinhal­tet kein Frucht­zie­hungs­recht
  • Das Woh­nungs­recht kann auch auf nur einen Teil einer Immo­bi­lie beschränkt werden
  • Das Woh­nungs­recht endet mit dem Aus­zug aus der Immobilie
  • Ein­tra­gung im Grund­buch erfolgt
  • Das Woh­nungs­recht kann nicht ver­erbt wer­den, bleibt aber nach einem Eigentumswechsel

Nieß­brauch­recht

  • Der Nieß­brauch ist in den §§1030 ff. BGB geregelt
  • Der Begriff Nieß­brauch kommt vom latei­ni­schen Begriff “usus fruc­tus” und bedeu­tet wört­lich “Frucht­zie­hungs­recht
  • Die­ses ist das Recht, Nut­zen aus einer Sache zu zie­hen
  • Bei Immo­bi­li­en bedeu­tet es das Recht, die Immo­bi­lie selbst zu bewoh­nen oder sogar zu ver­mie­ten
  • Ein­tra­gung im Grund­buch erfolgt
  • Das Nieß­brauch­recht kann nicht ver­erbt wer­den, bleibt aber nach einem Eigentumswechsel

Steu­er­li­che Behand­lung von Nieß­brauch und Woh­nungs­recht auf Lebenszeit

Erb­schafts ‑oder Schen­kungs­steu­er fällt sowohl bei Woh­nungs­recht als auch bei Nieß­brauch an, sofern der Kapi­tal­wert den Frei­be­trag des Berech­tig­ten überschreitet.

Wenn der Nieß­braucher die Woh­nung selbst bewoh­nen möch­te, fin­det die­sel­be Betrach­tung statt wie beim Wohnungsrecht.

Der Kapi­tal­wert ent­spricht dem Jah­res­wert der ein­ge­spar­ten Miet­aus­ga­ben mul­ti­pli­ziert mit dem anzu­set­zen­den Fak­tor für die Lebenserwartung.

Beim Nieß­braucher besteht noch eine wei­te­re Mög­lich­keit: Ver­mie­tet er die zur Nut­zung über­las­se­ne Immo­bi­lie zum Bei­spiel wei­ter, gene­riert er hier­aus Miet­ein­nah­men, die selbst auch höher lie­gen kön­nen als die geschätz­te Miet­ein­spa­rung beim Wohn­recht. Die­se fal­len dann in den Jah­res­wert. Beim Wohn­recht ist die­se Berech­nungs­me­tho­de nicht mög­lich, weil kein Recht auf Fremd­ver­mie­tung und Frucht­zie­hung besteht.

Nicht nur bei der Steu­er, auch in ande­ren Belan­gen wer­den Nieß­brauch und Woh­nungs­recht im Erbrecht wei­test­ge­hend gleich behan­delt. Auch Rech­te und Pflich­ten – außer Frucht­zie­hung – blei­ben die selben.

Alles Wich­ti­ge zum Nieß­brauch in einem Video

In die­sem Video haben wir die häu­figs­ten Fra­gen unse­rer Kun­den zum The­ma Nieß­brauch bzw. Nieß­brauch­recht teil­wei­se auch Woh­nungs­recht beant­wor­tet. Fra­gen wie:

  • Was ist der Unter­schied zwi­schen Nieß­brauch- und Woh­nungs­recht?
  • Wel­che Rech­te und Pflich­ten hat der neue Eigentümer?
  • Wie berech­net sich der Wert eines Nießbrauchrechts?
  • Wann mit der Pla­nung einer Ver­ren­tung beginnen?
  • Vie­le weitere…
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Wich­tig in die­sem Zusam­men­hang: Zu steu­er­li­chen Fra­gen kön­nen und dür­fen wir kei­ne kon­kre­ten Aus­künf­te und Rat­schlä­ge geben. Statt­des­sen soll­ten Inter­es­sier­te sich von aus­kunfts­le­gi­ti­mier­ten Stel­len ent­spre­chend fach­lich bera­ten lassen.