Viele Eigentümer glauben, dass eine Immobilienverrentung nur bei klassischem Immobilieneigentum möglich ist. Also dann, wenn Haus oder Wohnung und das dazugehörige Grundstück vollständig im eigenen Besitz sind. Bei einer Immobilie auf einem Erbbaurechtsgrundstück wirkt die Situation auf den ersten Blick schwieriger.
Die zentrale Frage lautet: Können Sie eine Immobilie verkaufen, obwohl Ihnen das Grundstück nicht gehört, und sich trotzdem ein lebenslanges Nutzungsrecht sichern?
Diese Frage betrifft vor allem Senioren, die in ihrer Immobilie wohnen bleiben möchten, aber zusätzliche Liquidität benötigen. Gleichzeitig ist das Thema für Kapitalanleger relevant, weil Erbbaurecht und Nießbrauch die Bewertung, die spätere Nutzung und das Risiko eines Investments beeinflussen.
In diesem Beitrag geht es darum, wie ein Verkauf mit Erbpacht und Nießbrauch grundsätzlich einzuordnen ist. Sie erfahren, warum der Begriff Erbpacht oft ungenau verwendet wird, welche Rolle das Erbbaurecht spielt und weshalb solche Fälle nicht pauschal ausgeschlossen werden sollten.
💡 Weitere Informationen zum Thema Erbbaurecht bzw. Erbpacht, finden Sie in auf unserer Themenseite Erbbaurecht verstehen.
Das Wichtigste in Kürze
Was bedeutet Erbpacht beziehungsweise Erbbaurecht?
Erbpacht meint meist das Erbbaurecht. Das Grundstück gehört einem Erbbaurechtsgeber, zum Beispiel einer Kirche, Stiftung, Kommune oder Privatperson. Verkauft wird die Rechtsposition am Erbbaurecht mit dem Gebäude.
Kann man eine Immobilie auf Erbpachtgrundstück verkaufen und trotzdem wohnen bleiben?
Ja, ein Verkauf mit Erbpacht und Nießbrauch kann möglich sein. Verkauft wird dabei nicht das Grundstück, sondern das Erbbaurecht, während der Verkäufer über den Nießbrauch weiter in der Immobilie wohnen kann.
Welche Unterlagen sind bei einem Verkauf mit Erbbaurecht besonders wichtig?
Wichtig sind der Erbbaurechtsvertrag, das Grundbuch, das Erbbaugrundbuch, Angaben zum Erbbauzins, die Restlaufzeit, mögliche Erhöhungsregelungen und die Heimfallregelung. Ohne diese Unterlagen ist keine seriöse Bewertung möglich.
Wer zahlt den Erbbauzins nach dem Verkauf mit Nießbrauch?
Wer den Erbbauzins zahlt, muss im Kaufvertrag geregelt werden. In vielen Nießbrauch-Konstellationen trägt der Nießbraucher weiterhin laufende Kosten, dazu kann auch der Erbbauzins gehören.
Der Praxisfall aus unserem Podcast
In der Podcast-Folge von „Immobilien & Rente“ wird das Thema Verkauf mit Erbpacht und Nießbrauch anhand eines echten Falls aus der Beratungspraxis besprochen. Im Mittelpunkt steht eine Eigentümerin, die ihre Immobilie verwerten möchte, obwohl das Grundstück nicht zu ihrem Eigentum gehört. Genau solche Konstellationen sorgen in der Praxis häufig für Unsicherheit.
Der Podcast zeigt, warum eine pauschale Antwort selten ausreicht. Entscheidend ist, welche Rechte tatsächlich bestehen, wie das Erbbaurecht geregelt ist und ob ein Nießbrauch wirtschaftlich und vertraglich sinnvoll eingebunden werden kann.
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Was bedeutet Erbpacht bzw. Erbbaurecht?
Der Begriff Erbpacht wird im Alltag häufig verwendet. Gemeint ist in den meisten Fällen das Erbbaurecht. Für Eigentümer ist diese Unterscheidung wichtig, weil sie erklärt, was Ihnen tatsächlich gehört und was nicht.
Bei einem Erbbaurecht gehört das Grundstück einem Dritten. Das kann zum Beispiel eine Kirche, eine Stiftung, eine Kommune oder eine Privatperson sein. Sie selbst besitzen nicht den Boden, sondern das Recht, auf diesem Grundstück eine Immobilie zu haben und diese zu nutzen.
Dafür zahlen Sie in der Regel einen Erbbauzins. Dieser kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich fällig werden. In der Podcast-Folge wird beschrieben, dass solche Grundstücke häufig von Kirchen oder anderen Eigentümern vergeben wurden, damit darauf Häuser entstehen konnten, ohne dass das Grundstück verkauft werden musste.
Was gehört Ihnen bei einem Erbbaurecht?
Bei einer Immobilie auf einem Erbbaurechtsgrundstück ist die Eigentumssituation anders als bei einem klassischen Haus mit eigenem Grundstück.
Vereinfacht gesagt:
- Das Grundstück gehört dem Erbbaurechtsgeber.
- Das Gebäude beziehungsweise das Erbbaurecht gehört dem Erbbauberechtigten.
- Der Erbbauberechtigte darf die Immobilie nutzen, verkaufen oder vererben.
- Für die Nutzung des Grundstücks wird ein Erbbauzins gezahlt.
- Die genauen Rechte und Pflichten stehen im Erbbaurechtsvertrag.
Gerade der letzte Punkt ist wichtig. Denn der Erbbaurechtsvertrag regelt, wie lange das Recht läuft, wie hoch der Erbbauzins ist, ob er angepasst werden kann und welche Zustimmungspflichten bestehen.
Warum gibt es Erbbaurechte?
Erbbaurechte wurden häufig genutzt, um den Erwerb einer Immobilie günstiger zu machen. Der Käufer musste nicht zusätzlich das Grundstück bezahlen. Gerade in Städten wie München, Hamburg oder Düsseldorf kann der Bodenwert einen großen Teil des Immobilienwertes ausmachen.
Der Vorteil lag also darin, dass Menschen ein Haus bauen oder kaufen konnten, ohne den vollständigen Grundstückswert finanzieren zu müssen. Im Gegenzug bleibt der Grundstückseigentümer Eigentümer des Bodens und erhält den Erbbauzins.
Viele Erbbaurechtsverträge laufen über sehr lange Zeiträume. In der Praxis sind Laufzeiten von etwa 99 Jahren oder ähnlichen Größenordnungen nicht ungewöhnlich. Entscheidend ist aber immer, was konkret im Vertrag steht.
Was bedeutet das für Verkauf und Bewertung?
Ein Erbbaurecht kann eine werthaltige Rechtsposition sein. Es kann verkauft, vererbt und in bestimmten Fällen auch belastet werden. Trotzdem ist es nicht mit einem klassischen Grundstückseigentum gleichzusetzen.
Wenn Sie eine Immobilie auf einem Erbbaurechtsgrundstück verkaufen, verkaufen Sie also nicht den Boden. Sie verkaufen das Erbbaurecht und den damit verbundenen wirtschaftlichen Wert der Immobilie. Für die Bewertung kommt es deshalb besonders auf die Vertragsbedingungen an.
Vor allem diese Punkte sollten geprüft werden:
- Restlaufzeit des Erbbaurechts
- Höhe des Erbbauzinses
- mögliche Erhöhungsregelungen
- Zustimmungserfordernisse des Grundstückseigentümers
- Regelungen bei Ablauf des Erbbaurechts
Für Senioren und Kapitalanleger ist diese Einordnung die Grundlage jeder weiteren Entscheidung. Erst wenn klar ist, welche Rechte tatsächlich bestehen, kann beurteilt werden, ob ein Verkauf, ein Nießbrauch oder eine andere Form der Immobilienverrentung sinnvoll gestaltet werden kann.
Der Praxisfall: Verkauf eines Erbbaurechts mit lebenslangem Nießbrauch
Im besprochenen Praxisfall ging es um eine Eigentümerin Mitte bis Ende 70 mit einem Reihenmittelhaus im Umland von München. Ihr Wunsch war klar: Sie wollte ihre Immobilie verkaufen, daraus Liquidität gewinnen und trotzdem lebenslang abgesichert in ihrem Zuhause bleiben. Nach Prüfung der persönlichen Situation stellte sich der Nießbrauch als passende Lösung heraus.
Die Besonderheit lag darin, dass das Reihenmittelhaus auf einem Erbbaurechtsgrundstück steht. Die Eigentümerin konnte also nicht Grundstück und Gebäude wie bei einem klassischen Hausverkauf veräußern. Verkauft wurde die Rechtsposition am Erbbaurecht in Verbindung mit dem Gebäude. Der lebenslange Nießbrauch sollte ihr die weitere Nutzung sichern.
Warum der Fall nicht pauschal abgelehnt wurde
Bei solchen Konstellationen ist eine schnelle Absage oft zu kurz gedacht. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Erbbaurecht besteht. Entscheidend ist, wie dieses Erbbaurecht konkret ausgestaltet ist.
Im Fall der Eigentümerin mussten unter anderem folgende Punkte geprüft werden:
- Wo liegt die Immobilie und wie ist der Objektwert einzuschätzen?
- Welche Regelungen enthält der Erbbaurechtsvertrag?
- Wie lange läuft das Erbbaurecht noch?
- Wer ist Erbbaurechtsgeber?
- Wie hoch ist der laufende Erbbauzins?
- Gibt es Regelungen zur Erhöhung des Erbbauzinses?
- Was passiert, wenn das Erbbaurecht später nicht verlängert wird?
Gerade die Restlaufzeit und die Regelungen für den sogenannten Heimfall sind für Kapitalanleger wichtig. Denn ein Käufer zahlt heute einen Kaufpreis, kann die Immobilie wegen des Nießbrauchs aber zunächst nicht selbst nutzen.
Die Rolle des Nießbrauchs im konkreten Fall
Der Nießbrauch war hier der zentrale Baustein, um den Verkauf mit dem Wunsch der Eigentümerin zu verbinden. Sie gab ihre Rechtsposition am Erbbaurecht ab, behielt sich aber ein lebenslanges Nutzungsrecht vor. Damit konnte sie Liquidität erhalten und weiterhin in der Immobilie bleiben.
Für den Käufer bedeutete das eine andere Ausgangslage als bei einem freien Verkauf. Er erwarb ein Erbbaurecht, musste aber akzeptieren, dass die Verkäuferin die Immobilie weiterhin nutzt. Genau deshalb war eine realistische Bewertung notwendig.
Der Fall zeigt, dass ein Verkauf mit Erbbaurecht und Nießbrauch möglich sein kann. Er zeigt aber auch, warum solche Modelle nicht nach Schema bewertet werden sollten. Ohne genaue Unterlagen, saubere Berechnung und einen passenden Kapitalanleger lässt sich ein solcher Verkauf kaum sinnvoll umsetzen.
Im nächsten Abschnitt geht es darum, wie der Kaufpreis bei einer solchen Konstellation eingeordnet wird.
Bewertung: Warum der Kaufpreis anders berechnet wird
Bei einer Immobilie auf einem Erbbaurechtsgrundstück beginnt die Bewertung an einer anderen Stelle als beim klassischen Hausverkauf. Der Boden gehört nicht dem Verkäufer. Deshalb darf der Grundstückswert nicht so angesetzt werden, als würde er mitverkauft.
Bewertet wird zunächst der wirtschaftliche Wert des Erbbaurechts mit dem Gebäude. Erst danach wird geprüft, wie sich der lebenslange Nießbrauch auf den möglichen Kaufpreis auswirkt. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis viele Fehler, weil Erbbaurecht und Nießbrauch getrennt verstanden, aber gemeinsam bewertet werden müssen.
Der Bodenwert gehört nicht automatisch in die Rechnung
Bei einem normalen Hausverkauf besteht der Verkehrswert meist aus Gebäude und Grundstück. Bei Erbpacht ist das anders. Der Verkäufer kann nur das veräußern, was ihm rechtlich zusteht.
Im Podcast wird dieser Punkt klar herausgearbeitet: Bei einer Immobilie auf einem Erbbaurechtsgrundstück kann der Bodenwert nicht wie bei einem klassischen Eigentumsgrundstück eingerechnet werden. Entscheidend ist der Wert des Baukörpers beziehungsweise der Rechtsposition am Erbbaurecht. Erst wenn dieser Wert sauber ermittelt wurde, kann ein Verkauf mit Nießbrauch realistisch berechnet werden.
Für Verkäufer ist das oft schwer nachvollziehbar. Viele haben über Jahrzehnte in die Immobilie investiert und empfinden sie wirtschaftlich als ihr Eigentum. Für die Kaufpreisberechnung zählt aber nicht das Gefühl, sondern die rechtliche und wirtschaftliche Struktur.
Der Nießbrauch reduziert den sofort nutzbaren Wert
Der zweite Bewertungsfaktor ist der Nießbrauch. Wenn Sie sich als Verkäufer ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sichern, erhält der Käufer keine sofort freie Immobilie. Er zahlt heute, kann das Objekt aber erst später selbst nutzen oder frei verwerten.
Deshalb wird der Nießbrauch vom ermittelten Wert abgezogen. In die Berechnung fließen unter anderem das Alter des Nießbrauchsberechtigten, das Geschlecht, die statistische Lebenserwartung und die aktuelle Marktlage ein. Für Kapitalanleger ist zusätzlich wichtig, welche laufenden Kosten während des Nießbrauchs bei ihnen verbleiben und welche Kosten der Nießbraucher weiterträgt.
Gerade bei Erbbaurecht kommt ein weiterer Punkt hinzu: Der Käufer muss prüfen, ob die Restlaufzeit des Erbbaurechts zu seinem Anlagehorizont passt. Wenn der Vertrag in absehbarer Zeit ausläuft und eine Verlängerung unsicher ist, wirkt sich das direkt auf den Kaufpreis aus.
Restlaufzeit, Erbbauzins und Heimfallregelung verändern die Kalkulation
Bei der Bewertung eines Erbbaurechts reicht es nicht, nur den heutigen Objektwert zu betrachten. Der Kapitalanleger schaut auf verschiedene Szenarien. Was passiert, wenn das Erbbaurecht verlängert wird? Was passiert, wenn es nicht verlängert wird? Welche Entschädigung sieht die Heimfallregelung vor?
Im besprochenen Fall wurde mit einem Verkehrswert von 600.000 Euro und einem Kaufpreis von 315.000 Euro gearbeitet. Für den Käufer war auch das Worst-Case-Szenario relevant: Wenn das Erbbaurecht später nicht verlängert würde und eine Entschädigung von etwa zwei Dritteln des Verkehrswerts greift, läge diese rechnerisch bei rund 396.000 Euro. Damit wäre die Entschädigung nominal höher als der gezahlte Kaufpreis, ohne Inflation und Wertentwicklung zu berücksichtigen.
Solche Modellrechnungen ersetzen keine individuelle Bewertung. Sie zeigen aber, warum ein Verkauf mit Erbbaurecht und Nießbrauch für einen Käufer trotz Komplexität interessant sein kann. Entscheidend ist, dass Chancen und Risiken vorab in Zahlen übersetzt werden.
Warum ein niedrigerer Kaufpreis nicht automatisch ein schlechter Preis ist
Der Kaufpreis bei Erbpacht und Nießbrauch liegt regelmäßig unter dem Preis einer unbelasteten Immobilie mit eigenem Grundstück. Das ist keine Abwertung der Immobilie. Es ist die Folge aus fehlendem Grundstückseigentum, Nießbrauch, Restlaufzeit, Erbbauzins und eingeschränkter Nutzung.
Für Verkäufer bedeutet das: Ein realistischer Kaufpreis ist die Voraussetzung dafür, überhaupt einen passenden Käufer zu finden. Für Kapitalanleger bedeutet es: Der Preis muss zur Wartezeit, zur Vertragslage und zum Risiko passen.
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Risiken und Prüfpflichten für Verkäufer und Kapitalanleger
Ein Verkauf mit Erbbaurecht und Nießbrauch steht und fällt mit der Prüfung der Unterlagen. Für Verkäufer geht es vor allem darum, das eigene Nutzungsrecht sicher zu gestalten. Für Kapitalanleger geht es um die Frage, ob Kaufpreis, Laufzeit, Erbbauzins und spätere Verwertbarkeit zusammenpassen.
Im Podcast wird deutlich: Auf Verkäuferseite gibt es nicht zwingend völlig neue Risiken, nur weil ein Erbbaurecht besteht. Entscheidend ist, dass der Wert seriös festgestellt wird und der Nießbrauch rechtlich sauber abgesichert ist. Für Käufer stehen dagegen vor allem Restlaufzeit, Erbbauzins, Heimfallregelung und mögliche Erhöhungen des Erbbauzinses im Mittelpunkt.
Worauf Verkäufer achten sollten
Wenn Sie als Verkäufer ein lebenslanges Nießbrauchsrecht behalten möchten, muss dieses Recht im Grundbuch abgesichert werden. Wichtig ist dabei nicht nur die Eintragung selbst, sondern auch der Rang. Ein gut abgesicherter Nießbrauch schützt Sie auch dann, wenn der Käufer später finanzielle Schwierigkeiten bekommt oder die Immobilie weiterverkauft.
In der Podcast-Folge wird genau dieser Punkt betont: Der Nießbrauch sollte vernünftig und möglichst erstrangig im Grundbuch eingetragen sein. Nur dann bleibt das vereinbarte Nutzungsrecht belastbar und kann ein Leben lang ausgeübt werden, sofern es entsprechend unbefristet vereinbart wurde.
Verkäufer sollten außerdem prüfen, welche Kosten nach dem Verkauf weiterhin bei ihnen bleiben. Beim Nießbrauch ist es häufig so, dass der Nießbraucher laufende Kosten an und in der Immobilie weiter übernimmt. Das kann auch den Erbbauzins betreffen, wenn es entsprechend vereinbart wurde.
Besonders wichtig sind für Verkäufer daher:
- saubere Bewertung des Erbbaurechts
- klare Berechnung des Nießbrauchs
- grundbuchliche Absicherung des Nießbrauchs
- eindeutige Regelung der laufenden Kosten
- Prüfung, ob der Erbbauzins weiterhin vom Nießbraucher getragen wird
- klare Vereinbarung zu Instandhaltung und Reparaturen
Wer möglichst wenige Kosten nach dem Verkauf tragen möchte, kann das grundsätzlich verhandeln. Es wirkt sich aber regelmäßig auf den Kaufpreis aus. Ein hoher Kaufpreis und vollständige Kostenübernahme durch den Käufer passen in der Praxis selten zusammen.
Worauf Kapitalanleger achten sollten
Für Kapitalanleger ist ein Erbbaurecht mit Nießbrauch kein Standardinvestment. Der Käufer erwirbt eine Immobilie, die er zunächst nicht frei nutzen kann. Gleichzeitig hängt der langfristige Wert stark davon ab, wie das Erbbaurecht geregelt ist.
Im Mittelpunkt stehen vor allem diese Prüfungen:
- Wie lange läuft das Erbbaurecht noch?
- Wie hoch ist der aktuelle Erbbauzins?
- Gibt es künftige Erhöhungen oder Indexregelungen?
- Was passiert bei Ablauf des Erbbaurechts?
- Wie ist die Heimfallregelung ausgestaltet?
- Ist eine Verlängerung realistisch?
- Welche Zustimmungserfordernisse bestehen?
- Welche Unterlagen sind im Grundbuch und Erbbaugrundbuch eingetragen?
Gerade die Heimfallregelung darf nicht übersehen werden. Sie regelt, was passiert, wenn der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht nach Ablauf nicht verlängert. Im Podcast wird dieser Punkt ausdrücklich als einer der wichtigsten Prüfbereiche genannt.
Grundbuch und Erbbaugrundbuch vollständig prüfen
Bei Erbbaurechten reicht ein einzelner Blick in die üblichen Objektunterlagen oft nicht aus. Häufig gibt es neben dem normalen Grundbuch auch ein eigenes Grundbuch für das Erbbaurecht. Beide Unterlagen müssen geprüft werden.
In der Praxis wird genau dieser Punkt immer wieder vergessen. Dabei können sich aus dem Erbbaugrundbuch wichtige Hinweise auf Rechte, Belastungen oder Zustimmungserfordernisse ergeben. Für Kapitalanleger ist das ebenso relevant wie für Verkäufer, weil der spätere Vollzug des Vertrags davon abhängen kann.
Eine sorgfältige Prüfung schützt beide Seiten. Verkäufer wissen, ob ihr Nießbrauch belastbar geregelt ist. Käufer können besser einschätzen, ob das Investment zum eigenen Anlagehorizont passt.
Verbindung zur Immobilienverrentung: Wann kann dieses Modell sinnvoll sein?
Eine Immobilienverrentung mit Erbbaurecht kommt vor allem dann in Betracht, wenn Sie Ihre Immobilie nicht einfach verkaufen und ausziehen möchten. Der Wunsch ist meist ein anderer: Liquidität erhalten, den Ruhestand finanziell entspannter gestalten und trotzdem in der vertrauten Umgebung bleiben.
Genau hier kann der Verkauf mit Nießbrauch eine Lösung sein. Sie geben Ihre Rechtsposition am Erbbaurecht ab, sichern sich aber vertraglich ein weiteres Nutzungsrecht. Dadurch entsteht eine Trennung zwischen wirtschaftlichem Eigentum und persönlicher Nutzung.
Für wen kommt diese Lösung infrage?
Das Modell kann sinnvoll sein, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenpassen. Dazu gehören die persönliche Lebenssituation, der Zustand der Immobilie und die vertraglichen Bedingungen des Erbbaurechts.
Besonders relevant ist das Modell für Eigentümer, die:
- ihre Rente ergänzen möchten,
- Kapital für Pflege, Umbau oder Unterstützung der Familie benötigen,
- in der Immobilie wohnen bleiben wollen,
- kein klassisches Immobiliendarlehen aufnehmen möchten,
- eine Lösung für die Nachlassplanung suchen,
- ein Erbbaurecht mit ausreichend langer Restlaufzeit besitzen.
Für Kapitalanleger ist ein solches Objekt interessant, wenn der Kaufpreis die eingeschränkte Nutzung, den Erbbauzins und die Vertragsrisiken angemessen berücksichtigt. Es handelt sich meist um eine langfristige Anlage. Der Käufer muss akzeptieren, dass die Immobilie nicht sofort frei verfügbar ist.
Wann ist Vorsicht geboten?
Nicht jedes Erbbaurecht eignet sich für eine Verrentung. Problematisch kann es werden, wenn die Restlaufzeit kurz ist, der Erbbauzins stark steigt oder die Verlängerung des Erbbaurechts unsicher wirkt.
Auch eine unklare Kostenverteilung kann den Verkauf erschweren. Wenn nach dem Verkauf Streit darüber entsteht, wer Instandhaltung, Erbbauzins oder laufende Lasten trägt, verliert das Modell für beide Seiten an Sicherheit. Deshalb müssen diese Punkte vorab geklärt und im Vertrag sauber abgebildet werden.
Für Verkäufer ist außerdem wichtig, den Kaufpreis realistisch einzuordnen. Wer den Preis einer unbelasteten Immobilie mit eigenem Grundstück erwartet, wird bei Erbbaurecht und Nießbrauch meist enttäuscht. Der wirtschaftliche Vorteil liegt nicht im maximalen Verkaufspreis, sondern in der Kombination aus Auszahlung und weiterem Nutzungsrecht.
Eine Lösung für Einzelfälle, nicht für Standardschablonen
Der Verkauf mit Erbbaurecht und Nießbrauch ist kein Modell, das nach einem festen Muster beurteilt werden sollte. Es braucht eine individuelle Prüfung. Die zentrale Frage lautet: Passt die rechtliche Konstruktion zur persönlichen Situation und findet sich ein Käufer, für den die Kapitalanlage wirtschaftlich sinnvoll ist?
Wenn diese Punkte zusammenkommen, kann die Immobilienverrentung auch bei Erbpacht eine tragfähige Option sein. Der nächste Abschnitt fasst die wichtigsten Erkenntnisse zusammen und zeigt, welche Schritte Eigentümer vor einer Entscheidung gehen sollten.
Fazit: Erbpacht schließt eine Immobilienverrentung nicht aus
Ein Verkauf mit Erbpacht und Nießbrauch ist anspruchsvoller als ein klassischer Immobilienverkauf. Er ist aber nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass Sie genau prüfen lassen, welche Rechte an der Immobilie bestehen, wie das Erbbaurecht ausgestaltet ist und wie der Nießbrauch vertraglich gesichert werden kann.
Für Eigentümer bedeutet das: Nicht allein der geschätzte Immobilienwert zählt. Wichtig sind auch Restlaufzeit, Erbbauzins, mögliche Anpassungen, Heimfallregelung und die Frage, welche Kosten nach dem Verkauf bei Ihnen bleiben. Erst daraus ergibt sich, ob ein Verkauf mit lebenslangem Nießbrauch wirtschaftlich sinnvoll darstellbar ist.
Für Kapitalanleger gilt umgekehrt: Der niedrigere Kaufpreis kann interessant sein, wenn die Risiken sauber bewertet wurden. Ohne genaue Prüfung des Erbbaurechtsvertrags, des Grundbuchs und der wirtschaftlichen Szenarien sollte eine Entscheidung jedoch nicht getroffen werden.
Wenn Sie eine Immobilie auf einem Erbpachtgrundstück besitzen und über einen Verkauf mit Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückmiete nachdenken, sollten Sie Ihre Unterlagen frühzeitig prüfen lassen. So erkennen Sie, welche Möglichkeiten bestehen und welche Lösung zu Ihrer persönlichen Situation passt.














