Immobilien­verrentung bei Senio­ren immer belieb­ter / Vor­tei­le ins­be­son­de­re bei Ver­ren­tung mit Nießbrauchrecht

Ein Modell zur zusätz­li­chen Alters­ab­si­che­rung macht Schu­le: Seit eini­gen Jah­ren setzt sich auch in Deutsch­land die Immobilien­verrentung zuneh­mend durch. Das Modell erlaubt es Senio­ren mit Wohn­ei­gen­tum, das in den eige­nen vier Wän­den gebun­de­ne Kapi­tal flüs­sig zu machen – und das, ohne aus dem Haus oder der Woh­nung aus­zie­hen zu müs­sen. Doch die ver­gleichs­wei­se ein­fa­che For­mel „Immo­bi­lie gegen Geld und Wohn­recht“ hält trotz zahl­rei­cher Vor­tei­le eini­ge Fall­stri­cke bereit. Wel­che fünf Punk­te inter­es­sier­te Senio­ren des­halb unbe­dingt beach­ten soll­ten, erklä­ren nach­fol­gend die Exper­ten der DEGIV, der Gesell­schaft für Immobilienverrentung.

Die zwei wohl gän­gigs­ten Vari­an­ten der Immobilien­verrentung bestehen aus der Immo­bi­li­en-Leib­ren­te und dem lebens­lan­gen Nieß­brauch­recht. Wäh­rend Ers­te­re eine monat­li­che Ren­te bei lebens­lan­gem miet­frei­en Wohn­recht vor­sieht, bie­tet die Ver­ren­tung mit Nieß­brauch­recht die – auch in recht­li­cher Hin­sicht – siche­re­re Alter­na­ti­ve. Um das gewünsch­te Ziel einer mög­lichst risi­ko­ar­men und dau­er­haf­ten Absi­che­rung im Alter zu gewähr­leis­ten, soll­ten Senio­ren auf fünf Din­ge beson­de­res Augen­merk legen.

  1. Anbietervergleich

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  1. Erst­ran­gi­ge Ein­tra­gung im Grundbuch 

Bei Eini­gung zwi­schen Käu­fer und Ver­käu­fer und Beur­kun­dung durch Notar ist es wich­tig, den Ein­trag des Nieß­brauch­rechts im Grund­buch an ers­ter Stel­le durch­zu­füh­ren. Damit wird laut DEGIV sicher­ge­stellt, dass der Ver­käu­fer selbst bei einem mög­li­chen Aus­zug das Recht auf Ver­mie­tung samt Miet­ein­nah­men hat.

  1. Instandhaltungspflicht 

Im Ver­trag soll­te klar gere­gelt sein, wer für die Instand­hal­tung der Immo­bi­lie ver­ant­wort­lich ist. Fin­det sich dies­be­züg­lich kei­ne Rege­lung, trifft die Instand­hal­tungs­flicht den Nieß­braucher, nicht den neu­en Eigentümer.

  1. Min­dest­lauf­zeit bei Leibrente

Im Fall einer Leib­ren­te soll­ten die Ver­käu­fer eine Min­dest­ver­trags­lauf­zeit zusi­chern, die im frü­hen Todes­fall auch deren Erben zugutekommt.

  1. Ver­trag­li­che Absi­che­rung dank Rück­fall­klau­sel (Leib­ren­te)

Unbe­dingt ver­trag­lich zuge­si­chert wer­den soll­te im Fal­le der Leib­ren­te eine Rück­fall­klau­sel, dank der der Ver­käu­fer das Eigen­tum zurück­er­hält, wenn der Käu­fer insol­vent wird und die Leib­ren­te nicht mehr zah­len kann.

Nicht zuletzt, weil die Ver­ren­tung mit Nieß­brauch­recht eini­ge der mög­li­chen Fall­stri­cke bereits obso­let macht, setzt die DEGIV auf die Ein­mal­zah­lung und lebens­lan­ges Nieß­brauch­recht. Denn der im Grund­buch ein­ge­tra­ge­ne Nieß­brauch bleibt selbst im Fall einer Zwangs­ver­stei­ge­rung bestehen. So endet der Nieß­brauch immer erst mit dem Tod – im Gegen­satz zum Wohn­recht, das befris­tet sein kann. Zieht der Bewoh­ner etwa ins Pfle­ge­heim, kann er als Nieß­brauch­be­rech­tig­ter sein Zuhau­se ver­mie­ten und die Ein­nah­men behal­ten – das dür­fen Bewoh­ner mit Wohn­recht nicht.

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